Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XI.. 533 
Anlage I. 
Anweisung 
für die ärztliche Untersuchung der Schulkinder. 
I. Antersuchung und Befundaufnahme. 
Allgemeine Körperbeschaffenheit und Ernährung : hier sind die Urteile 
einzutragen: 
a. gut bei kräftiger Entwickelung, guter Ernährung und gesunder Hautfarbe; 
b. mittel bei mäßigem Entwickelungs= und Ernährungszustand; 
C. schlecht nur bei Krankheitsanlage, chronischer Erkrankung, elender Ernährung, 
hochgradiger Blutarmut. 
.— 
2. Brustumfang ist anzugeben bei tiefer Ein= und Ausatmung. 
3. Herz: Untersuchung der Herztöne, Ausdehnung der Herzdämpfung. 
1. Lungen sind mit Perkussion und Auskultation nur dann zu prüfen, wenn eine 
schlechte Beschaffenheit des Brustkorbes oder Angabe der Eltern oder Beobachtung des 
Lehrers den Verdacht auf das Bestehen einer Lungenkrankheit erwecken. 
5. Bauchorganen: hier soll nur dann ein Eintrag erfolgen, wenn ein auffälliger durch 
Besichtigung oder Betastung festzustellender Befund vorliegt. 
6. Wirbelsäule: Angabe über eine etwaige Verkrümmung und den Grad derselben; 
Gliedmaßen: Angaben von Gebrechen (äußerlich durch Gebrechen entstellte Kinder sind 
stets in Abwesenheit der Mitschüler zu untersuchen). 
. Angen: Die Prüfung des Sehvermögens geschieht mittels Sehtafeln auf 6 „ Ent- 
fernung; die Sehschärfe wird mit einem Bruche bezeichnet, wobei eine Sehschärfe von 
6/6 als „normal“, bis zu 6/12 als „mittel“ und unter 6/|12 als „ungenügend“ zu 
bezeichnen ist. Jedes Auge wird für sich untersucht; besondere Befunde, wie Schielen, 
Hornhautflecken, Bindehautentzündungen, sind anzugeben. 
l. Ohren und Gehör: Die Prüfung des Gehörs erfolgt auf eine Entfernung von 
8 m mittels Flüsterstimme; wird diese bis 8 m gehört, so wird das Gehör mit „gut"“ 
bezeichnet; als „schwach“, wenn sie nur auf 4 m, und als „schlecht", wenn sie nur 
in nächster Nähe verstanden wird. Besondere Befunde, wie Ohrenfluß und dergleichen, 
sind anzugeben. 
9. Mund und Zähne: Die Mundhöhle wird mit einem vor jeder Untersuchung zu 
reinigenden Spatel untersucht; etwaige besondere Befunde, wie Mandelschwellung und 
dergleichen, werden verzeichnet. Die Zähne werden, wenn keine Karies vorhanden, mit 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 82 
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