Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

  
  
36 I. 
1. 2. 3. 1. 6. 
Nur bei völliger 
Bauart Von der Zerstörung aus- 
Borei RBersicher Augabe, * 
Bezeichnung und Versicherung igat zufüllende Spalten 
-(Spaste 1 des Dachbedeckung ausgeschlossene ob das Gebäude 
Einschähungs- (Spalte 2 und 3 des Teile nach § 29 Absatz 2 des gosten des Wert der 
. verzeichnisses) uchahinge. (Spalte 6 des Ein- Gesetzes ganz zerstört Uotench- übrig ge- 
« crctnte1 schä zeichnisses) . .. " « s 
z , schätzungsverzeichnisses) oder nur teilweise und der bliebenen. 
·»»·· Auf- versichert 
beschädigt ist rdumung gewesenen 
des Gebäudes Baustoffe 
r 1—.—-p 
i u- 
Wohnhaus Steinriegel, Ziegel Die Fundamente Ganz zerstört 50 40 
mit Balken- 
keller 
b. 
Fabrik- ½ Stein, Ebenso Teilweise beschädigt bis 
gebände 5,8 Steinriegel, auf den unteren Stock 
Ziegel 
C. 
Scheuer Fundament: Stein;! Fundamente bis zurDas Dach teilweise be- — 
Flechtwerk, Stroh Straßenhöhe schädigt 
d. 
Flügelban Lehmrniegel, Nichts Dach und Giebel teil-,— — 
Schindeln weise beschädigt 
G. 
Schweine= Stein, Nichts Ganz zerstört 10 — 50— 
stall Ziegel 
s. 
Anbau an a.Steinriegel, Nichts Ganz zerstört 50 — 30 
Ziegel 
Remise Holz, Nichts Ganz zerstört 30 — —- 
Ziegel Schätzung des Gebäudes 
Kosten des Wert der 
h. Abbruchs Baustoffe 
Wohnhaus Steinriegel, Nichts Ganz zerstört 300 1000 — 
Ziegel War zum Abbruch be- 
  
  
  
  
stimmt. 
  
 
	        
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