Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XLI. 541 
g 49b. 
Das Verbot des § 18 4 Absatz 1 des Jagdgesetzes findet keine Anwendung: 
1. auf Haselwild (§ 17 Ziffer 8 des Jagdgesetzes), welches aus dem Gebiete anderer 
Staaten eingeführt wird; 
2. auf Wild, welches, nachdem es einem besonderen Konservier= oder Sterilisierverfahren 
unterworfen oder in rohem oder gekochtem Zustande luftdicht verpackt worden ist, als 
Wildkonserve in verschlossenem Behältnisse ganz oder zerteilt in den Handel gebracht 
wird. 
Die Eröffnung eines Betriebs, in welchem die Herstellung solcher Wildkonserven stattfinden 
soll, ist seitens des Unternehmers dem Bezirksamt anzuzeigen. Das Bezirksamt kann während 
der Schonzeit jederzeit von dem im Betriebe vorhandenen Wildbestande Einsicht nehmen lassen. 
Der jeweils am 15. Tage der für eine Wildart geltenden Schonzeit in den Betriebsräumlich- 
keiten vorhandene, noch unbearbeitete Bestand dieser Wildart ist seitens der Ortspolizeibehörde 
festzustellen und jedes Stück Wild in der in § 49 n dieser Verordnung bezeichneten Weise kennt- 
lich zu machen. Die durch die Besichtigungen sowie durch die Feststellung und Kenntlichmachung 
des Wildbestandes erwachsenden Kosten sind von dem Betriebsunternehmer zu tragen; dieser 
hat auch Draht und die zur Plombierung erforderlichen Metallstücke bereitzustellen und die 
Kosten der von der Ortspolizeibehörde zu verwahrenden Plombierzange zu tragen. 
Karlsruhe, den 3. November 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Häußner. 
Duruck und Berlag von Malsch & VogeL in Karlsruhe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.