XLI. 541
g 49b.
Das Verbot des § 18 4 Absatz 1 des Jagdgesetzes findet keine Anwendung:
1. auf Haselwild (§ 17 Ziffer 8 des Jagdgesetzes), welches aus dem Gebiete anderer
Staaten eingeführt wird;
2. auf Wild, welches, nachdem es einem besonderen Konservier= oder Sterilisierverfahren
unterworfen oder in rohem oder gekochtem Zustande luftdicht verpackt worden ist, als
Wildkonserve in verschlossenem Behältnisse ganz oder zerteilt in den Handel gebracht
wird.
Die Eröffnung eines Betriebs, in welchem die Herstellung solcher Wildkonserven stattfinden
soll, ist seitens des Unternehmers dem Bezirksamt anzuzeigen. Das Bezirksamt kann während
der Schonzeit jederzeit von dem im Betriebe vorhandenen Wildbestande Einsicht nehmen lassen.
Der jeweils am 15. Tage der für eine Wildart geltenden Schonzeit in den Betriebsräumlich-
keiten vorhandene, noch unbearbeitete Bestand dieser Wildart ist seitens der Ortspolizeibehörde
festzustellen und jedes Stück Wild in der in § 49 n dieser Verordnung bezeichneten Weise kennt-
lich zu machen. Die durch die Besichtigungen sowie durch die Feststellung und Kenntlichmachung
des Wildbestandes erwachsenden Kosten sind von dem Betriebsunternehmer zu tragen; dieser
hat auch Draht und die zur Plombierung erforderlichen Metallstücke bereitzustellen und die
Kosten der von der Ortspolizeibehörde zu verwahrenden Plombierzange zu tragen.
Karlsruhe, den 3. November 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Häußner.
Duruck und Berlag von Malsch & VogeL in Karlsruhe.