Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

546 XI.II. 
D. Einnahme= und Ausgabebuch. 
§ 14. Das Buch ist in Einnahme und Ausgabe mit Spalten zu versehen, welche den 
Kapiteln und Titeln des Rechnungsabschlusses (§ 367) entsprechen. Führung von besonderen 
Büchern für Einnahme und Ausgabe ist zulässig. 
Alle Einnahmen und Ausgaben sind fortlaufend unter Angabe des Tages der Zahlung 
und unter Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers in der Weise einzutragen, daß ihr 
Betrag je nach Art der Einnahme und Ausgabe in der zutreffenden Spalte ausgeworfen wird. 
§ 15. Einnahmen und Ausgaben, welche aus dem Vorjahr herrühren, sind nicht als 
Reste zu buchen, sondern in derjenigen Spalte auszuwerfen, in welche sie ihrer Art nach 
gehören. 
§ 16. Aufwendungen sind in ihrer vollen Höhe in der zutreffeuden Spalte in Ausgabe 
zu stellen, etwaige Kürzungen und Erstattungen in der entsprechenden Spalte in Einnahme 
(zu vergleichen auch Bestimmungen über das Krankenbuch). 
§ 17. Absetzungen sind nur zur Berichtigung von Schreib= und Rechenfehlern und sonstigen 
offenbaren Unrichtigkeiten zulässig. 
§ 18. Irrungen in den Eintragungen sind so zu durchstreichen, daß das Durchstrichene 
lesbar bleibt. Radieren ist nicht zulässig. 
§ 19. Das Buch beginnt mit dem 1. Januar jedes Kalenderjahrs und wird Ende 
Januar des folgenden Jahres für das vorhergehende Jahr abgeschlossen. Hierbei sind Ein- 
nahmen und Ausgaben im Januar des folgenden Jahres, soweit sie sich auf das abgelaufene 
Geschäftsjahr beziehen, noch in das Buch für das letztere aufzunehmen. 
E. Vermögensnachweisung. 
§ 20. Die Vermögensnachweisung ist für jedes Geschäftsjahr neu aufzustellen. 
§ 21. Sie muß den Bestand und seine Zusammensetzung am Schlusse des Vorjahrs, die 
im Geschäftsjahr durch Zu= und Abgang eingetretenen Veränderungen und den Zeitpunkt 
dieser Veränderungen erkennen lassen. 
§ 22. Bei Wertpapieren ist über Nennwert, Anschaffungskosten (Erwerbspreis einschließ- 
lich Nebenkosten), Zinsfuß, Fälligkeit der Zinsen, Kurswert, Verkaufspreis (abzüglich Neben- 
kosten) Auskunft zu geben. Stückzinsen gehören weder zu den Nebenkosten noch zu dem Er- 
werbs= beziehungsweise Verkaufspreis. 
§ 23. Bei Bank= und Sparkasseneinlagen ist der Zinsfuß, bei Sparkasseneinlagen auch 
der Tag der Fälligkeit der Zinsen, bei Grundvermögen der Tag der Fälligkeit und die Höhe 
etwaiger Miete oder Pacht anzugeben. 
§ 24. Bei hypothekarischen Ausleihungen muß die Vermögensnachweisung auch die zur 
Beurteilung der Mündelsicherheit erforderlichen Angaben enthalten. Nach den 8§8 204, 295 
etwa vorhandene Sondervermögen sowie die nach § 477 Absatz 2 in Verwahrung der Kasse 
befindlichen Zuschüsse sind besonders nachzuweisen.
	        
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