XLII. 561
Muster 4.
Nachweisung')
der im Jahre 19 entschädigten Fälle von Kranken- und Wochenhilfe und der
entschädigten Sterbefälle.
Versicherungs- 4
berechtigte 4 Zu.
Mitglieder sammen
((reiw. Versicherte) (Spalte 1 „ 2)
Versicherungs-
pflichtige
Mitglieder
1 8 2
—
Krankenhilfe.
Krankheitsfälle!)
der männlichen Mitglieder
„ weiblichen »
Krankheitstage1)
der männlichen Mitglieder
b„ weiblichen
—
.Wochenhilfe.
Entschädigungsfälle?)
—
.Sterbefälle
von männlichen Mitgliedern.
„ weiblichen »
»Familienangehörigen.
*) Die Nachweisung ist für alle Mitglieder aufzustellen. Außerdem ist für die im Haus-
gewerbe Beschäftigten, für die unständig Beschäftigten und für solche Mitglieder, für welche
nach § Is! der Reichsversicherungsordnung eine gesonderte Buchung der Beiträge und
Leistungen vorgeschrieben ist, je eine besondere Nachweisung auf zustellen. Auf jeder dieser
Nachweisungen sind Name, Ort und Sitb der Kasse nochmals anzugeben.
1) Als Krankheitssälle und Krankheitstage sind nur diejenigen zu zählen, für welche Krankengeld, Krankenhauspflege oder
Ersatzleistungen an Dritte jür gewährte Krankenhilfe gezahlt wurden. Vor dem Beginne des Geschäftsjahrs eingetretene und
noch andauernde Krankheitsf älle sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie im vorjährigen Berichte nicht mitgezählt worden
sind. In das Geschäftsjahr fallende Krankheitstage sind ohne Ausnahme zu zählen, auch wenn sie aus vorjährigen Krank-
heitsfällen herrühren. Mehrfache Erkraukungen eines Mitglieds sind als besondere Krankheitsfälle anzusehen.
2) Entichädigungsfälle von Mitgliedern und von Ehefrauen von Mitgliedern. Zahlungen verschiedener Art (Wochengeld,
Schwangerengeld und Stillgeld bei dem gleichen Wochenbette) sind nur als ein Entschädigungsfall anzusehen.