Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XLII. 561 
Muster 4. 
Nachweisung') 
der im Jahre 19 entschädigten Fälle von Kranken- und Wochenhilfe und der 
entschädigten Sterbefälle. 
  
Versicherungs- 4 
berechtigte 4 Zu. 
Mitglieder sammen 
((reiw. Versicherte) (Spalte 1 „ 2) 
Versicherungs- 
pflichtige 
Mitglieder 
1 8 2 
  
— 
Krankenhilfe. 
Krankheitsfälle!) 
der männlichen Mitglieder 
„ weiblichen » 
Krankheitstage1) 
der männlichen Mitglieder 
b„ weiblichen 
— 
.Wochenhilfe. 
Entschädigungsfälle?) 
— 
.Sterbefälle 
von männlichen Mitgliedern. 
„ weiblichen » 
»Familienangehörigen. 
  
  
  
*) Die Nachweisung ist für alle Mitglieder aufzustellen. Außerdem ist für die im Haus- 
gewerbe Beschäftigten, für die unständig Beschäftigten und für solche Mitglieder, für welche 
nach § Is! der Reichsversicherungsordnung eine gesonderte Buchung der Beiträge und 
Leistungen vorgeschrieben ist, je eine besondere Nachweisung auf zustellen. Auf jeder dieser 
Nachweisungen sind Name, Ort und Sitb der Kasse nochmals anzugeben. 
1) Als Krankheitssälle und Krankheitstage sind nur diejenigen zu zählen, für welche Krankengeld, Krankenhauspflege oder 
Ersatzleistungen an Dritte jür gewährte Krankenhilfe gezahlt wurden. Vor dem Beginne des Geschäftsjahrs eingetretene und 
noch andauernde Krankheitsf älle sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie im vorjährigen Berichte nicht mitgezählt worden 
sind. In das Geschäftsjahr fallende Krankheitstage sind ohne Ausnahme zu zählen, auch wenn sie aus vorjährigen Krank- 
heitsfällen herrühren. Mehrfache Erkraukungen eines Mitglieds sind als besondere Krankheitsfälle anzusehen. 
2) Entichädigungsfälle von Mitgliedern und von Ehefrauen von Mitgliedern. Zahlungen verschiedener Art (Wochengeld, 
Schwangerengeld und Stillgeld bei dem gleichen Wochenbette) sind nur als ein Entschädigungsfall anzusehen.
	        
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