Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Zu § 45 
Wb AB. 
Zu 8 47 
WbAB. 
Zu 8 48 
des Gesetzes. 
Zu § 51 
des Gesetzes. 
Zu §8 63 
WbAB. 
Zu § 66 
WbAB. 
568 XLIII. 
8 13. 
Wird die rechtmäßig festgesetzte Einkommenssteuer außerhalb des Rechtsmittelverfahrens 
(aus Billigkeitsgründen) ermäßigt oder erlassen, so entscheidet das Finanzministerium darüber, 
ob auch ein entsprechender Teil des Wehrbeitrags zu erlassen ist, vorausgesetzt daß der Bei— 
tragspflichtige einen Nachlaß beantragt. 
814. 
Lehnt der Steuerkommissär einen Antrag auf Ermäßigung des zweiten oder letzten 
Drittels des Wehrbeitrags vom Einkommen ganz oder teilweise ab, so hat er dies dem Bei- 
tragspflichtigen zu eröffnen. Diesem steht innerhalb vierzehn Tagen von der Eröffnung an 
das Recht der Beschwerde an die Zoll= und Steuerdirektion zu. 
. 15. 
Gegen den vom Stenerkommissär erlassenen Veranlagungs= oder Feststellungsbescheid steht 
dem Pflichtigen das Recht der Beschwerde an die Zoll= und Steuerdirektion zu. Die Beschwerde 
ist binnen vierzehn Tagen nach der Eröffnung des Bescheids schriftlich bei der Direktion oder 
beim Steuerkommissär einzulegen. 
Gegen die Entscheidung der Zoll= und Steuerdirektion ist die weitere Beschwerde an das 
Finanzministerium und nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege 
die Klage beim Verwaltungsgerichtshof zulässig. 
Für die Durchführung dieser Rechtsmittel gelten die Vorschriften der §§ 27 und 28 des 
Veranlagungsgesetzes vom 6. August 1900; an die Stelle der dort erwähnten Schätzung des 
Schatzungsrates tritt die entsprechende Festsetzung des Steuerkommissärs. 
8 16. 
Gegen Beitragspflichtige, die bei Ablauf der in § 51 Absatz 1 des Gesetzes festgesetzten 
Frist nicht bezahlt haben, ist die Betreibung einzuleiten. Eine besondere Mahnung findet nicht 
statt; im übrigen gelten, soweit das Reichsgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften für 
die Betreibung der direkten Landessteuern. 
§ 17. 
Die Zoll= und Steuerdirektion wird, sofern das Finanzministerium nicht für den Einzel- 
fall etwas anderes bestimmt, ermächtigt, die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei 
der Entgegennahme von freiwilligen Beiträgen und von Zahlungen vor der Veranlagung zu 
erlassen. 
18. 
Zur Bewilligung von Stundung und Teilzahlungen unter den in § 66 Wb# B. ange- 
gebenen Voraussetzungen und Bedingungen sind die Finanzämter und Hauptsteuerämter zu- 
ständig. Zur Stundung ohne Sicherheitsleistung ist die Genehmigung der Zoll= und Steuer- 
direktion erforderlich.
	        
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