Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

582 XLV. 
Der Schulleiter hal darauf zu achten, daß von sämtlichen au der Schule angestellten 
Lehrern die Vorschriften über die Dienst- und Amtspflichten gewissenhaft eingehalten werden. 
Er hat ferner die mit der Leitung der Schule zusammenhängenden Verwaltungegeschäfte 
zu besorgen. 
1. Aussicht über den Unterrichtsbetricb. 
8 28. 
Die Beaufsichtigung des Unterrichtsbetriebs hat sich auf die genaue Durchführung des 
Unterrichtsplanes und die Einhaltung und Beachtung der Vorschriften der Schulordnung so— 
wie aller zum Vollzug und zur Ausführung dieser Verordnungen von den staatlichen Auf— 
sichtsbehörden erlassenen allgemeinen Vorschriften und besonderen Anordnungen zu erstrecken. 
z 29. 
Der Schulleiter hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, daß die für die einzelnen 
Klassen vorgeschriebenen Unterrichtsziele in allen Fächern unter genauer Einhaltung der Unter- 
richtszeit in einem einheitlichen und gleichmäßig fortschreitenden Unterrichtsverfahren erreicht 
werden, daß dabei auch die notwendige erziehliche Einwirkung auf die Schüler geübt und die 
Schulzucht gleichmäßig und gerecht gehandhabt wird. 
8 30. 
Als Mittel zur Erreichung dieser Zwecke kommen in Betracht: Rücksprache mit den 
einzelnen Lehrern, Klassenbesuche und Lehrerkonferenzen. 
g 31. 
Der Schulleiter soll die Klassen der an der Schule wirkenden Hauptlehrer jährlich 
mindestens einmal besuchen, um sich von dem geordneten Fortgang des Unterrichts zu über- 
zeugen. Darüber, daß die Wochenbücher und die vorgeschriebenen Listen geordnet geführt 
werden, soll er sich fortlaufend verlässigen. Über die Klassenbesuche ist ein Vermerk in das 
Wochenbuch zu machen. Bei den Besuchen wahrgenommene Mißstände soll er, soweit es 
sich um äußere Ordnungswidrigkeiten handelt, durch entsprechende Anordnungen abstellen. 
Ergeben sich Beanstandungen in Bezug auf den Kenntnisstand der Klasse, so soll er, je nach- 
dem dieselben durch Mangel an Fleiß oder an Methode verursacht sind, mit Ermahnungen 
oder sachdienlichen Ratschlägen vorgehen und durch spätere Nachschau feststellen, ob seine An- 
ordnungen beachtet worden sind. 
Die Klassen der Schulgehilfen soll der Schulleiter jährlich mindestens dreimal besuchen. 
832. 
Der Schulleiter hat darauf zu achten, daß jede gesundheitliche Schädigung von den 
Schülern ferngehalten wird und daß die auf dem Gebiet der Gesundheitspflege getroffenen
	        
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