Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

584 XIV. 
Der Schulleiter hat ferner dafür zu sorgen, daß die polizeilichen Vorschriften und An- 
ordnungen zur Verhütung der Ausbreitung ansteckender Krankheiten, soweit sie die Schule be- 
rühren, von den Beteiligten genau beachtet werden. 
8 38. 
Dem Schulleiter kommt die Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen und die 
Zuweisung der vorhandenen Schulzimmer an die Klassen zu. 
Er hat im Benehmen mit den übrigen Lehrern diejenigen Lehrer zu bestimmen, die in 
den Schulpausen die Aufsicht über die Schüler zu führen haben, und die Reihenfolge für die 
Teilnahme an dieser Aufsicht festzusetzen. Wenn die Schüler auf Anordnung der Schule an 
Veranstaltungen außerhalb der Schule (Schülerausflüge, Spalierbildung u. a.) teilnehmen, trifft 
der Schulleiter die hierwegen erforderlichen Anordnungen. 
2. Verwaltungstätigkeit des Schulleiters. 
§39. 
Der Schulleiter hat darüber zu wachen, daß die Vorschriften über die Reinhaltung, 
Heizung und Lüftung der Schulzimmer genau beachtet werden und daß die vorgeschriebenen 
Lehrmittel, Einrichtungs= und Gebrauchsgegenstände nach Zahl und Art genügend vorhanden find. 
Er hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Reinlichkeit in allen zur Schule 
gehörigen Räumen, insbesondere auch in den zu den Schulzimmern führenden Gängen und 
Treppen und den Schüleraborten zu sorgen und nötigenfalls die entsprechenden Anträge bei 
der Ortsschulbehörde zu stellen. 
Auch hat er sein Augenmerk auf den baulichen Zustand des Schulhauses zu richten und 
von etwaigen Mängeln der Gemeindebehörde alsbald Kenntnis zu geben. 
Wenn er im Schulhause wohnt, liegt ihm die Aufrechterhaltung der Hausordnung ob. 
Den Entwurf der Hausordnung hat er, wenn neben ihm noch andere Lehrer im Schulhaus 
wohnen, im Benehmen mit diesen festzustellen und der Ortsschulbehörde zur Genehmigung 
vorzulegen. 
8 40. 
Anträge der Lehrer auf Anschaffung von Lehrmitteln, Einrichtungs= und Gebrauchs- 
gegenständen für die Schule sowie von Lernmitteln einschließlich der Stoffe für die Erteilung 
des weiblichen Handarbeitsunterrichts für einzelne Schüler und Schülerinnen sind bei dem 
Schulleiter einzureichen, der sie an die Ortsschulbehörde weiterleitet, sofern ihm nicht eine 
angemessene Summe zur Bestreitung der Kosten für solche Anschaffungen zur Verfügung 
gestellt ist. 
8 41. 
Der Schulleiter hat sich darüber zu verlässigen, ob die einzelnen Lehrer die vorgeschriebenen 
Verzeichnisse über die in ihrem Besitz befindlichen Lehrmittel und Gebrauchsgegenstände anlegen 
und genau fortführen und ob sie auf die entsprechende Instandhaltung dieser Gegenstände achten.
	        
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