Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XLV. 587 
Dritter Abschnitt. 
Von dem Kreisschulamt. 
8 53. 
Das Kreisschulamt besorgt innerhalb seines Dienstbezirks die der staatlichen Schulverwaltung 
obliegenden Aufgaben nach den darüber bestehenden Gesetzen, Verordnungen und den hier 
folgenden Anweisungen. Es ist die vorgesetzte Behörde der Ortsschulbehörden (Schulkommissionen) 
und der Lehrer seines Dienstbezirks. 
Jedes Kreisschulamt wird mit einem Vorstand und erforderlichenfalls mit der nötigen 
Zahl von zweiten Beamten besetzt. Zur Besorgung der Bureaugeschäfte werden ihm besondere 
Beamte beigegeben. 
Der Vorstand führt unter eigener Verantwortlichkeit die Aussicht über die Geschäfts- 
besorgung der zweiten Beamten und der Bureaubeamten. 
Wenn bei einem Kreisschulamt mehrere zweite Beamte angestellt sind, ist, sofern das 
Unterrichtsministerium im einzelnen Fall nicht eine andere Anordnung trifft, jeweils der 
dienstälteste zweite Beamte der Vertreter des Dienstvorstandes. Bei Meinungsverschiedenheiten 
zwischen dem Dienstvorstand und dem zweiten Beamten über die zu erlassende Verfügung 
entscheidet die Anschauung des Dienstvorstandes. 
Die Geschäftsabteilung zwischen dem Dienstvorstand und den zweiten Beamten unterliegt 
der Genehmigung des Unterrichtsministeriums. 
* 54. 
Die Hauptaufgabe des Kreisschulamts besteht in der Beaufsichtigung der Volksschulen. 
Daneben steht ihm die Aufsicht über die nichtstaatlichen Lehr= und Erziehungsanstalten zu, die 
dem Unterricht von volks= und fortbildungsschulpflichtigen Kindern dienen, einschließlich der 
Austalten für geistesschwache, epileptische und krüppelhafte Kinder. 
8 55. 
2 Aufsicht über die Volksschulen umfaßt die Aufgabe: 
alle auf das Schulwesen bezüglichen Gesetze und Verordnungen in Vollzug zu setzen, 
deren Vollzug durch die untergebenen Organe zu überwachen und die unterstellten 
Schulen nach Tunlichkeit zu fördern und zu heben, 
den dienstlichen Verkehr der örtlichen Schulaufsichtsbehörden und der Lehrer der Volks- 
schulen mit dem Unterrichtsministerium zu vermitteln, 
3. jederzeit von allen Einrichtungen der Volksschule Einsicht zu nehmen und die Prüfungen 
abzuhalten. Die näheren Bestimmungen über die Vornahme der Prüfungen bleiben 
besonderer Verordnung vorbehalten: 
.“
	        
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