XLV. 587
Dritter Abschnitt.
Von dem Kreisschulamt.
8 53.
Das Kreisschulamt besorgt innerhalb seines Dienstbezirks die der staatlichen Schulverwaltung
obliegenden Aufgaben nach den darüber bestehenden Gesetzen, Verordnungen und den hier
folgenden Anweisungen. Es ist die vorgesetzte Behörde der Ortsschulbehörden (Schulkommissionen)
und der Lehrer seines Dienstbezirks.
Jedes Kreisschulamt wird mit einem Vorstand und erforderlichenfalls mit der nötigen
Zahl von zweiten Beamten besetzt. Zur Besorgung der Bureaugeschäfte werden ihm besondere
Beamte beigegeben.
Der Vorstand führt unter eigener Verantwortlichkeit die Aussicht über die Geschäfts-
besorgung der zweiten Beamten und der Bureaubeamten.
Wenn bei einem Kreisschulamt mehrere zweite Beamte angestellt sind, ist, sofern das
Unterrichtsministerium im einzelnen Fall nicht eine andere Anordnung trifft, jeweils der
dienstälteste zweite Beamte der Vertreter des Dienstvorstandes. Bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen dem Dienstvorstand und dem zweiten Beamten über die zu erlassende Verfügung
entscheidet die Anschauung des Dienstvorstandes.
Die Geschäftsabteilung zwischen dem Dienstvorstand und den zweiten Beamten unterliegt
der Genehmigung des Unterrichtsministeriums.
* 54.
Die Hauptaufgabe des Kreisschulamts besteht in der Beaufsichtigung der Volksschulen.
Daneben steht ihm die Aufsicht über die nichtstaatlichen Lehr= und Erziehungsanstalten zu, die
dem Unterricht von volks= und fortbildungsschulpflichtigen Kindern dienen, einschließlich der
Austalten für geistesschwache, epileptische und krüppelhafte Kinder.
8 55.
2 Aufsicht über die Volksschulen umfaßt die Aufgabe:
alle auf das Schulwesen bezüglichen Gesetze und Verordnungen in Vollzug zu setzen,
deren Vollzug durch die untergebenen Organe zu überwachen und die unterstellten
Schulen nach Tunlichkeit zu fördern und zu heben,
den dienstlichen Verkehr der örtlichen Schulaufsichtsbehörden und der Lehrer der Volks-
schulen mit dem Unterrichtsministerium zu vermitteln,
3. jederzeit von allen Einrichtungen der Volksschule Einsicht zu nehmen und die Prüfungen
abzuhalten. Die näheren Bestimmungen über die Vornahme der Prüfungen bleiben
besonderer Verordnung vorbehalten:
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