Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

588 XLV. 
4. den Privatunterricht zu überwachen, der nach Anordnung des Unterrichtsministeriums 
an Kinder erteilt wird, die aufgrund des § 3 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes 
zum Besuch der Volksschule nicht angehalten werden oder vom Besuch der Volksschule 
zeitweise oder dauernd befreit oder ausgeschlossen sind. 
g 66. 
Das Kreisschulamt hat insbesondere für die Volksschulen in Orten, die nicht der Städte- 
ordnung unterstehen, darauf zu achten, daß die Lehrerstellen nach Zahl und Art den gesetz- 
lichen Vorschriften entsprechen. Es hat, wenn die Errichtung von Lehrerstellen notwendig wird, 
mit der Gemeindebehörde unter gleichzeitigem Benehmen mit dem Bezirksamt in Verbindung 
zu treten und nach Abschluß der Verhandlungen seine Anträge beim Unterrichtsministerium 
zu stellen. Weigert sich eine Gemeindebehörde, die verlangten Lehrerstellen zu errichten, so wird 
das HKreisschulamt nötigenfalls eine Entscheidung des Bezirksrats über die Verpflichtung der 
Gemeinde zur Bereitstellung der erforderlichen Mittel herbeiführen. 
In gleicher Weise hat das Kreisschulamt dafür zu sorgen, daß die notwendige Zahl von 
Schulräumen und Lehrerwohnungen in der erforderlichen Größe und mit der nötigen Ein- 
richtung zur Verfügung gestellt wird und daß die Räume in entsprechendem Zustande gehalten 
werden. Es hat zu diesem Zweck anläßlich der Abhaltung von Prüfungen jeweils auch die 
Wohnungen der Lehrer zu besichtigen. 
6 57. 
Wenn ein Lehrer durch Krankheit oder sonstige Umstände an der Versehung seines Dienstes 
verhindert ist, so hat das Kreisschulamt alsbald die Mitversehung der Stelle durch einen Lehrer 
der gleichen oder einer benachbarten Schule anzuordnen. Ist nach Lage der örtlichen Ver- 
hältnisse der Beizug eines Lehrers aus einem benachbarten Kreisschulamtsbezirk erforderlich, 
so hat ein Benehmen mit dem Kreisschulamt einzutreten, in dessen Bezirk der zur Mitversehung 
beizuziehende Lehrer angestellt ist. 
Für Schulen mit nur einer Lehrerstelle soll das Kreisschulamt in der Regel im Voraus 
für die Dauer eines längeren Zeitraums die Art der Mitversehung regeln. 
Wenn die Dienstbehinderung voraussichtlich länger als 2 Wochen dauern wird, so ist bei 
dem Unterrichtsministerium die Anweisung eines Hilfslehrers zu beantragen. Bis zum Ein- 
treffen des Hilfslehrers bleiben die von dem Kreisschulamt getroffenen Anordnungen in Kraft. 
§ 58. 
Das Kreisschulamt ist ermächtigt, den ihm unterstellten Lehrern 
1. Urlaub bis zu einer Woche zu bewilligen, 
2. die Genehmigung zur Übernahme eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung 
außerhalb des staatlichen Dienstes zu erteilen. Zur Übernahme jedes weiteren Neben- 
amtes oder jeder weiteren Nebenbeschäftigung ist die Genehmigung des Unterrichts- 
ministeriums einzuholen.
	        
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