Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XI V. 593 
Wenn der nuch Absatz 1 zustäudige Geistliche die pfarramtliche Jahresprüfung für ein- 
zelne oder sämtliche Klassen nach den örtlichen Verhältnissen ausnahmsweise nicht innerhalb 
der für die Erteilung des Religionsunterrichts stundenplanmäßig festgesetzten Zeit vornehmen 
kann, so hat er dem Schulleiter oder dem Vorsitzenden der Ortsschulbehörde hiervon Mit- 
teilung zu machen. Dieser hat die erforderlichen Anordnungen zu erlassen und dem Kreis- 
schulamt anzuzeigen. 
8 8. 
Die oberen Kirchenbehörden haben die von ihnen für die Beaufsichtigung des Religions— 
unterrichts einer größeren Zahl von Volksschulen bestellten Aufsichtsbeamten unter Bezeichnung 
der zugewiesenen Bezirke dem Unterrichtsministerium zur weiteren Bekanntgabe an die Schul- 
aufsichtsbehörden und die Lehrer zu benennen. 
89 
Der kirchliche Aufsichtsbeamte hat die für Abhaltung der Prüfung in Aussicht genommene 
Zeil, für jede Volksschule gesondert, dem zuständigen Kreisschulamt rechtzeitig schriftlich mit 
zuteilen. Das Kreisschulamt hat die Mitteilung mit den nötigen Weisungen an die Orts- 
schulbehörde und die beteiligten Lehrer weiterzuleiten. 
Der auf die Prüfung erlassene Bescheid ist dem Kreisschulamt zu übersenden, das ihn 
den Lehrern und erforderlichenfalls der Ortsschulbehörde zur Kenntnisnahme und Nachachtung 
eröffnet. Der Bescheid ist von diesen mit der Bescheinigung über die erfolgte Eröffuung dem 
kirchlichen Aufsichtsbeamten unmittelbar zurückzusenden. 
10. 
Zu den im Unterrichtsministerium stattfindenden Beratungen mit den Vorständen der 
Kreisschulämter (§ 65 der Verordnung über die Schulbehörden der Volksschule) werden jeweils 
auch einige kirchliche Aufsichtsbeamte nach Wahl der oberen Kirchenbehörden eingeladen werden, 
um ihnen Gelegenheit zu geben, allgemeine oder besondere Wahrnehmungen über den Erfolg 
des Religionsunterrichts und über die religiös-sittliche Haltung der Schuljugend zur Sprache 
zu bringen. 
Karlsruhe, den 28. November 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Böhm. 
Baumgratz. 
Druck und Verlag von Malsc 4 Vogel in Karlsrude.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.