596 XI-VI.
Bekanntmachung.
(Vom 10. Dezember 1913.)
Den Vollzugstarif zum Gehaltstarif betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats-
ministerialentschließung vom 5. Dezember d. J. Nr. 1 116/17 gnädigst zu genehmigen geruht,
daß die erläuternden Bemerkungen des Vollzugstarifs zum Gehaltstarif — Anlage zur landes
herrlichen Verordnung vom 10. Juli 1909, den Vollzug der Gehaltsordnung betreffend,
Gesetzes= und Verordnungsblatt von 1909 Seite 349 — wie folgt geändert werden:
1. unter laufender Nr. 91 — Gehaltstarif E 1 d — erhält der zweite Absatz folgende
Fassung:
„Als große Gewerbe= und Handelsschulen gelten diejenigen, bei denen mindestens 3
etatmäßige Lehrer — die Vorsteher mitgerechnet — angestellt sind;“
2. unter laufender Nr. 101 — Gehaltstarif E 2 b. — ist hinter „Statistischen Landes-
amt"“ einzuschalten „beim Landesgewerbeamt“:
3.n unter laufender Nr. 147 .Gehaltstarif (73 —Ü. ist dem ersten Absatz beizufügen:
„sowie bei den Oberversicherungsämtern“;
4. unter laufender Nr 171 — Gehaltstarif J 2 àa — ist dem ersten Absatz beizufügen:
„Hierher gehört auch der Stallmeister bei der staatlichen Hengsthaltung in Karlsruhe".
Karlsruhe, den 10. Dezember 1913.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Nheinboldt. Diefenbacher
Drrck und Berlag von Malsch à Vegel in Karlsrure.