Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

596 XI-VI. 
Bekanntmachung. 
(Vom 10. Dezember 1913.) 
Den Vollzugstarif zum Gehaltstarif betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats- 
ministerialentschließung vom 5. Dezember d. J. Nr. 1 116/17 gnädigst zu genehmigen geruht, 
daß die erläuternden Bemerkungen des Vollzugstarifs zum Gehaltstarif — Anlage zur landes 
herrlichen Verordnung vom 10. Juli 1909, den Vollzug der Gehaltsordnung betreffend, 
Gesetzes= und Verordnungsblatt von 1909 Seite 349 — wie folgt geändert werden: 
1. unter laufender Nr. 91 — Gehaltstarif E 1 d — erhält der zweite Absatz folgende 
Fassung: 
„Als große Gewerbe= und Handelsschulen gelten diejenigen, bei denen mindestens 3 
etatmäßige Lehrer — die Vorsteher mitgerechnet — angestellt sind;“ 
2. unter laufender Nr. 101 — Gehaltstarif E 2 b. — ist hinter „Statistischen Landes- 
amt"“ einzuschalten „beim Landesgewerbeamt“: 
3.n unter laufender Nr. 147 .Gehaltstarif (73 —Ü. ist dem ersten Absatz beizufügen: 
„sowie bei den Oberversicherungsämtern“; 
4. unter laufender Nr 171 — Gehaltstarif J 2 àa — ist dem ersten Absatz beizufügen: 
„Hierher gehört auch der Stallmeister bei der staatlichen Hengsthaltung in Karlsruhe". 
Karlsruhe, den 10. Dezember 1913. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Nheinboldt. Diefenbacher 
Drrck und Berlag von Malsch à Vegel in Karlsrure.
	        
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