Nr. XLVII. 57
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 15. Dezember 1913.
Juhalt.
Verordnungen und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Ansbildung und Prüsfung
der Gewerbelehrer betreffend; die Ausbildung und Prüfung der Handelslehrer betreffend; des Ministeriums der
Finanzen: das Verdingungswesen betreffend; den Vollzug des Wehrbeitragsgesetzes betreffend.
Verordnung.
(Vom 4. Dezember 1913.)
Die Ausbildung und Prüfung der Gewerbelehrer betreffend.
Die Verordnung vom 5. August 1907, die Ausbildung und Prüfung der Gewerbelehrer
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 308), wird abgeändert, wie folgt:
1. Als weitere Ziffern werden angefügt:
a. in § 10 unter 4:
8. Grundzüge der Baukonstruktionslehre.
9. Modellieren.
b. in § 10 unter B1:
3. Grundzüge der Elektrotechnik.
. in § 11 unter A:
8. Grundzüge der Baukonstruktionslehre:
Die wichtigsten Rohbaukonstruktionen eines einfachen Gebäudes.
Einfache Gewölbe= und Deckenkonstruktionen.
9. Modellieren:
Modellieren nach Natur oder eines einfachen Ornaments nach gegebener
Zeichnung.
d. in 8 11 unter BI:
3. Grundzüge der Elektrotechnit:
Einfache Beschreibungen und Berechnungen aus dem Gebiete der Haus—
installationen.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1913. 91