Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

598 XLVII. 
2. In 8 10 und in 8 11 werden unter BIII die Ziffern „4 Modellieren“ gestrichen 
und demgemäß die folgenden Ziffern entsprechend geändert. 
Karlsruhe, den 4. Dezember 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Bader. 
Verordnung. 
(Vom 6. Dezember 1913.) 
Die Ausbildung und Prüfung der Handelslehrer betreffend. 
§ 1. 
Die Anstellung als Handelslehrer ist von dem Bestehen einer Prüfung abhängig, die all- 
jährlich am Sitze des Landesgewerbeamts durch einen von diesem bestellten Ausschuß vorgenommen 
wird. Den Vorsitz führt der Direktor des Landesgewerbeamts oder der von diesem zu ernennende 
Stellvertreter. Der Ausschuß entscheidet durch Mehrheitsbeschluß; bei Stimmengleichheit gibt 
der Vorsitzende den Ausschlag. 
§ 2. 
Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch den Nachweis: 
1. der Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaat oder der unmittelbaren Reichs- 
angehörigkeit; 
2. der Aufnahme unter die Volksschulkandidaten oder der Reife für die achte Klasse einer 
höheren Lehranstalt; 
3. der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit in einem kaufmännischen Geschäft (8 3); 
4. des mindestens fünf Halbjahre umfassenden Besuchs einer zur Ausbildung von Handels- 
lehrern bestimmten, vom Ministerium des Innern als hierzu geeignet anerkannten 
Lehranstalt und der während dieses Besuchs mit Erfolg durchgeführten Beteiligung 
an den vom Ministerium des Innern vorgeschriebenen Übungen. 
83. 
Die praktische Tätigkeit in einem kaufmännischen Geschäft hat sich bei Volksschulkandidaten 
und Abiturienten einer neunklassigen höheren Lehranstalt auf mindestens ein Jahr, bei Be- 
werbern, welche die Reife für die achte Klasse einer höheren Lehranstalt besitzen, auf mindestens 
zwei Jahre zu erstrecken und muß spätestens vor dem dritten Halbjahre des Besuchs der in 
8 2 Ziffer 4 bezeichneten Lehranstalt abgeleistet werden. 
84. 
In Ausnahmefällen kann das Ministerium des Innern von der Erfüllung vorstehender 
Vorschriften Nachsicht erteilen.
	        
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