Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

600 XVII. 
5. Warenkunde; 
6. Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft; 
7. Gesetzeskunde; 
8. Handelsgeschichte; 
9. Lehrvortrag und Methodik. 
II. Bei der Prüfung vorzugsweise in Fremdsprachen: 
1. Deutscher Aufsatz; 
2. Handelswissenschaften; · 
3. eine Fremdsprache als Hauptfach und eine Fremdsprache als Nebenfach (als Haupt- 
fach ist Englisch oder Französisch, als Nebenfach Englisch, Französisch, Italienisch 
oder Spanisch von dem Bewerber zu wählen); 
. Wirtschaftsgeographie; 
Volkswirtschaftslehre und Gesetzeskunde; 
Handelsgeschichte; 
Lehrvortrag und Methodik. 
S S#— 
89. 
In den einzelnen Prüfungsfächern werden folgende Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt: 
I. Bei der Yrüfung vorzugsweise in Handelswissenschaften. 
1. Deutscher Aufsatz. 
Schriftliche Bearbeitung einer Aufgabe aus dem Gebiete der Wirtschaftsgeographie oder 
Handelsgeschichte. 
2. Handelswissenschaften. 
Der gesamte kaufmännische Briefwechsel und alle Kontorarbeiten; 
. das gesamte kaufmännische Rechnen, Versicherungs= und Anlehensrechnen; 
die gebräuchlichsten Systeme der Buchführung, Bank= und Fabrikbuchführung, Sicherheit 
im Aufstellen und Lesen von Abschlüssen; 
Organisation größerer Waren= und Bankgeschäfte, industrieller und genossenschaftlicher 
Betriebe. 
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3. Fremdsprachen. 
Kenntnis der Grammatik, lautlich geschulte Aussprache, einige Gewandtheit im mündlichen 
und schriftlichen Gebrauch der Fremdsprache, mündliche Übersetzung fremdsprachlicher Briefe 
und Abhandlungen ins Deutsche, schriftliche übersetzung eines deutschen Stoffes aus dem kauf- 
männischen Gebiet in die Fremdsprache. 
4. Wirtschaftsgeographie. 
Allgemeine Wirtschaftsgeographie, eingehend die Wirtschaftsgeographie Deutschlands und 
seiner Kolonien unter Berücksichtigung der wichtigsten Industriezweige, die Verkehrswege und 
Verkehrsmittel.
	        
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