XIWVII. 603
8 12.
Die Bewerber, die nicht bestanden sind, können die Prüfung nach Ablauf eines Jahres
wiederholen; wenn sie zum zweiten Male nicht bestanden sind, werden sie für immer zurück—
gewiesen.
8 13.
Die Prüfungsgebühr beträgt 20 Ab und für jede Erweiterungsprüfung 5 A. Sie wird
gleichzeitig mit der Einberufung zur Prüfung im Sportelweg erhoben.
Unbemittelten kann auf Ansuchen die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.
8 14.
Mit der Verkündigung dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 4. August 1907,
die Ausbildung und Prüfung der Handelslehrer betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt
Seite 304), außer Kraft. Jedoch werden Bewerber, die zur Zeit mindestens im zweiten
Halbjahre eine der in § 2 Ziffer 4 bezeichneten Lehranstalten besuchen, in den Jahren 1914
und 1915 zur Prüfung auch dann zugelassen, wenn sie nur den Bestimmungen der oben ge-
nannten Verordnung vom 4. August 1907 entsprechen. Auf Ansuchen wird diesen Bewerbern
gestattet werden, die Prüfung in den Jahren 1914 und 1915 noch nach den bisherigen Vor-
schriften abzulegen.
Karlsruhe, den 6. Dezember 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Stranb.
Verordnung.
(Vom 2. Dezember 1913.)
Das Verdingungswesen betreffend.
Mit Zustimmung der übrigen Großherzoglichen Ministerien wird verordnet, was folgt:
Die Verordnung vom 3. Januar 1907, das Verdingungswesen betreffend, — Gesetzes-
und Verordnungsblatt Nr. III Seite 41 — erhält zu § 10 Ziffer 5e folgenden Zusatz:
„Eine ausreichende Begründung kann nicht darin gefunden werden, daß der Bewerber
in seinem Betriebe eine über das übliche Maß hinausgehende Arbeitszeit eingeführt hat oder
daß er seinen Arbeitern Löhne zahlt, die hinter dem Durchschnitt der in dem Gewerbszweig
üblichen Löhne erheblich zurückstehen.“
Karlsruhe, den 2. Dezember 1913.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Rheinboldt.
Hasel.