Nr. XLVIII. 605
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 17. Dezember 1913.
Inhalt.
Gesetz: die Vereinigung der Gemeinde Littenweiler mit der Stadtgemeinde Freiburg betreffend.
Gcesetz.
(Vom 15. Dezember 1913.)
Die Vereinigung der Gemeinde Littenweiler mit der Stadtgemeinde Freiburg betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
81.
Die Gemeinde Littenweiler wird auf 1. Januar 1914 aufgelöst und mit der Stadt—
gemeinde Freiburg zu einer einfachen Gemeinde vereinigt.
Bis zur übernächsten regelmäßigen Erneuerungswahl des Stadtrats Freiburg tritt diesem
ein weiteres, von dem derzeitigen Gemeinderat Littenweiler aus seiner Mitte gewähltes Mit-
glied bei. Bis zur übernächsten regelmäßigen Erneuerungswahl treten den Stadtverordneten
der Stadt Freiburg zwei weitere, vom derzeitigen Bürgerausschuß Littenweiler aus seiner
Mitte gewählte Mitglieder bei.
Scheidet einer der hiernach gewählten Vertreter nach der Eingemeindung, aber vor der
übernächsten regelmäßigen Erneuerungswahl aus, so hat der Bürgerausschuß der Stadt Frei-
burg den Ersatzmann je aus der Zahl der derzeitigen Mitglieder des Gemeinderats oder
Bürgerausschusses der Gemeinde Littenweiler zu wählen.
§ 2.
Auf die seitherigen Bürger der Gemeinde Littenweiler findet die Übergangsbestimmung
des § 7 letzter Absatz der Städteordnung Anwendung.
Gesehes= und Verordnungsblatt 1913. 92