Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

606 XLVIII. 
In öffentlich-rechtlicher Beziehung kommt dem seitherigen Aufenthalt in dieser Gemeinde 
die gleiche Wirkung zu wie demjenigen in Freiburg. 
83. 
Mit dem Zeitpunkt der Eingemeindung scheidet die Gemeinde Littenweiler aus dem 
22. Landtagswahlkreis aus und wird mit Bezug auf die Wahlkreiseinteilung als ein Bestand- 
teil der Stadt Freiburg (18. bis 20. Wahlkreis) behandelt. 
8 4. 
Die im Bereich der bisherigen Gemarkung Littenweiler umlagepflichtigen Steuerwerte 
und Einkommensteuersätze dürfen in den Jahren 1914, 1915 und 1916 mit einem höheren 
Satze als mit 25 J) von 100 4h Liegenschaftssteuerwert sowie den entsprechenden Sätzen für 
die übrigen Steuerwerte und die Einkommen zur Gemeindebesteuerung nicht beigezogen werden. 
85. 
Das Ministerium des Innern ist, soweit nötig im Benehmen mit den übrigen Ministerien, 
mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 15. Dezember 1913. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Bodman. 
Deruck und Berlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruve.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.