Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

608 XLIX. 
Die Dienstauszeichnungen werden an dem bisher vorgeschriebenen roten Bande mit gelber 
Einfassung an der Ordensschnalle getragen. 
Ein Tragen des Bandes ohne die Medaille ist nicht gestattet. 
Karlsruhe, den 18. Dezember 1913. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Dr. Lederle. 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 18. Dezember 1913.) 
Die Badische Landwehrdienstauszeichnung betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des 
Auswärtigen und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir hiermit 
was folgt: 
Der § 1 Unserer Verordnung vom 4. Januar 1877, die Stiftung einer Landwehr- 
dienstauszeichnung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1) erhält folgende Fassung: 
81. 
Die Landwehrdienstauszeichnung besteht aus einer Medaille von Tombak-Bronze, auf der 
Vorderseite ein von einem Kranz umgebenes gekröntes F, auf der Rückseite die Inschrift: 
„Für treue Dienste in der Reserve, Landwehr“. Durchmesser 25 mm. 
Die Landwehrdienstauszeichnung wird an einem roten Bande mit gelber Einfassung an 
der Ordensschnalle getragen. Ein Tragen des Bandes ohne die Medaille ist nicht gestattet. 
Diejenigen Personen, welchen die Landwehrdienstauszeichnung bisher zuerkannt worden ist, 
können sie fortan in der neuen Form auf eigene Kosten anlegen. 
Gegeben zu Karlsruhe den 18. Dezember 1913. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
  
  
  
von Dusch von Bodman. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Bogel in Karlsruhe.
	        
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