Nr. L. 609
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 22. Dezember 1913.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Kultus und Unterrichts die Schulordnung für die Volksschulen
betreffend.
Verordnung.
(Vom 12. Dezember 1913.)
Die Schulordnung für die Volksschulen betreffend.
Aufgrund von Ziffer IV der Übergangsbestimmungen zum Schulgesetz vom 7. Juli 1910
— Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Nr. XXIX Seite 385 — wird nachstehende
Schulordnung für die Volksschulen
erlassen.
Erster Abschnitt.
Sicherung des Schulbesuches.
Beginn des Schuljahres.
81.
Der Tag des Beginns des Schuljahres ist von der Ortsschulbehörde nach Maßgabe des
§ 2 des Schulgesetzes zu bestimmen und womöglich auf den ersten Tag nach den Osterferien
festzusetzen. Von der Festsetzung ist dem Kreisschulamt Anzeige zu erstatten.
Aufnahme der Schüler.
Spätestens vier Wochen vor Beginn des Schuljahres hat die Ortsschulbehörde durch orts-
übliche Bekanntmachung die Eltern oder deren Stellvertreter aufzufordern, die ihrer Obhut
anvertrauten Kinder, die bis zum 30. April das sechste Lebensjahr vollenden, zur Aufnahme
in die Volksschule anzumelden.
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