Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

7. 
Zeugnis. 
Karl Muchenberger von Todtnau, welchem für das durch den Brand am 7. September 1914 
zerstörte Wohn= und Okonomiegebäude Haus Nr. 97 mit Entscheidung Großherzoglichen Verwaltungs- 
rats der Gebäudeversicherungsanstalt vom 24. November 1914 Nr. 4728 eine von der Gebäudever- 
sicherungsanstalt zu zahlende Entschädigung von 8750 4 festgesetzt wurde, hat mit Verfügung des 
Großherzoglichen Bezirksamts Schönau vom 15. Oktober 1914 Nr. 8457 die Erlaubnis erhalten, die 
Baustelle des abgebrannten Gebäudes an die nach St. Blasien führende Straße zu verlegen und anstatt 
der früher zu Okonomiezwecken bestimmten Gebäudeteile ein Fabrikgebäude zu errichten. 
Der Beschädigte hat nunmehr auf der genehmigten Baustelle den Neubau eines Wohn= und Fabrik- 
gebäudes begonnen von Stein mit Ziegeln gedeckt, 30 m lang, 15 m tief, 1 m hoch bis zur Straßen- 
höhe, 4 m hoch von da bis zum Dach und 3 m hoch von da bis zum First, welches bis jetzt einen 
Kostenaufwand von 6 000 /4 verursacht hat, was zum Zwecke der Auszahlung der ersten Hälfte der Eni- 
schädigung mit dem Anfügen beurkundet wird, daß der runterzeichnete Ortsbauschätzer bei dem Neubau 
nicht beteiligt ist. 
Todtnau, den 1. Juni 1915. 
Der Ortsbanschätzer: 
N. N. 
Wird Großherzoglichem Bezirksamt Schönau mit dem Antrag vorgelegt, die Auszahlung der ersten 
Hälfte der Brandentschädigung veranlassen zu wollen. 
Todtnau, den 1. Juni 1915. 
Der Bürgermeister: 
N. N. 
N. NX., Ratschreiber.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.