Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

L. 611 
86. 
Nachsicht hinsichtlich des Beginns der Schulpflicht au Kinder, die schwächlich oder in der 
Entwickelung zurückgeblieben sind, soll von der Ortsschulbehörde in der Regel nur auf Grund 
eines ärztlichen Zeugnisses bewilligt werden. 
Ohne Antrag der Eltern können solche Kinder von der Aufnahme in die Volksschule nur 
dann zurückgestellt werden, wenn durch ein bezirksärztliches Zeugnis festgestellt ist, daß das 
Kind nach seiner körperlichen oder geistigen Entwickelung nicht imstande ist, den Anforderungen 
der Schule zu genügen. 
§ 7. 
Darüber, ob schulpflichtige Kinder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zum Be- 
such des Unterrichts nicht anzuhalten sind, hat die Ortsschulbehörde, wenn es sich nicht um 
offensichtliche Gebrechen handelt, ein Gutachten des Schularztes oder wo ein solcher nicht bestellt 
ist, des Bezirksarztes zu erheben. 
88. 
Die Ortsschulbehörde kann in die Volksschule ihrer Gemeinde Kinder, die in einem be— 
nachbarten, uicht zur Schulgemeinde gehörigen Orte wohnen, nur danun aufnehmen, wenn Raum 
und Einrichtung der Schulzimmer es gestatten und die gesetzlich bestimmte Höchstzahl der von 
einem Lehrer zu unterrichtenden Schüler dadurch nicht überschritten wird. 
Erhebt die Ortsschulbehörde der Gemeinde, deren Volksschule das Kind an sich zu besuchen 
verpflichtet ist, oder der Lehrer, dessen Unterricht das Kind bisher besucht hat, gegen die 
Zulassung in die benachbarte Volksschule Einwendungen, so darf die Aufnahme nur mit 
Genehmigung des Kreisschulamts erfolgen. 
89. 
Kinder, die zum Übergang in eine Höhere Lehranstalt bestimmt sind, zu Beginn des 
Schuljahres das Alter der Schulpflicht aber noch nicht erreicht haben, können auf Antrag ihrer 
Eltern oder deren Stellvertreter durch die Ortsschulbehörde beim Vorliegen der in § 8 Absatz 1 
bezeichneten Voraussetzungen ausnahmsweise dann in die Volksschule ausgenommen werden, wenn 
sie das sechste Lebensjahr spätestens bis zum 1. September vollenden und wenn überdies durch 
ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß sie nach ihrer körperlichen und geistigen Ent- 
wickelung den Anforderungen der Schule gewachsen sind. 
Die Ettern oder deren Stellvertreter sind in diesem Falle ausdrücklich auf die Bestimmung 
in § 2 Absatz 1 des Schulgesetzes hinzuweisen, wonach die Kinder, wenn sie später nicht in 
eine Höhere Lehranstalt übergehen, oder wenn sie nach erfolgtem Eintritt in eine Höhere Lehr- 
austalt diese vor Beendigung der Volksschulpflicht wieder verlassen, die Volksschule bis zur 
Vollendung des volksschulpflichtigen Alters, sonach mit Einrechnung der in der Höheren Lehr- 
anstalt zugebrachten Zeit die Schule neun Jahre lang zu besuchen haben. Die erfolgte Er- 
öffnung muß von den Eltern des Kindes oder deren Stellvertretern unterschriftlich bescheinigt 
werden. Wird die unterschriftliche Bescheinigung verweigert, so ist die Aufnahme abzulehnen. 
94.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.