Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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Das Gesuch um Befreiung vom Unterricht ist, wenn es sich nicht um die Befreiung von 
einer einzelnen Stunde handelt, beim Klassenlehrer anzubringen, der es, soweit er nicht selbst 
zuständig ist, auf dem geordneten Dienstweg an die zur Entscheidung zuständige Stelle weiter— 
leitet. 
Schulversäumnisse. 
8 20. 
Werden Schüler durch unvorhergesehene Ereignisse am Schulbesuch verhindert, so sind sie, 
wenn es sich nicht um ortskundige Tatsachen handelt, innerhalb der folgenden drei Tage bei 
dem Klassenlehrer mündlich oder schriftlich zu entschuldigen. 
Als genügende Entschuldigungsgründe dürfen außer Krankheit eines Schülers nur Um- 
stände angenommen werden, die eine Befreiung vom Unterrichtr gerechtfertigt hätten, die 
aber so unerwartet eingetreten sind, daß nicht zuvor um Befreiung nachgesucht werden konnte. 
Hierher gehören zum Beispiel: sehr ungünstige Witterung, vorübergehend schwer gangbare 
Wege bei beträchtlicher Entfernung vom Schulhaus, Krankheit der Eltern, wenn der Schüler 
dadurch zu Hause unentbehrlich wird; Todesfälle, Leichenbegängnisse von nahen Verwandten, 
Trauergottesdienste für solche; Gänge zum Arzt oder in die Apotheke für Eltern, Geschwister 
oder andere Familienangehörige, wenn kein anderer Hausgenosse geschickt werden konnte, und 
ähnliche dringende Fälle. Niemals aber kann die Verwendung der Kinder zu häuslichen, 
landwirtschaftlichen oder gewerblichen Geschäften, ohne daß einer der bezeichneten besonderen 
Gründe vorliegt, eine genügende Entschuldigung für ihr Fernbleiben von der Schule bilden. 
8 21. 
Fällt das Schulversäumnis lediglich dem Schüler zur Last, so ist es von dem Lehrer mit 
Schulstrafe zu ahnden. Von dem erfolgten Einschreiten sind die Eltern des Schülers oder 
deren Stellvertreter durch den Lehrer zu benachrichtigen mit der Aufforderung, den Schul- 
besuch genau zu überwachen. 
§ 22. 
Jeder Lehrer trägt regelmäßig sämtliche Schulversäumnisse unter genauer Angabe des 
Tages des Versäumnisses in der von ihm geführten Handliste (§ 40), je nachdem sie bewilligt 
(B) oder nachträglich entschuldigt (E.) oder aber ungerechtfertigt (U.) sind, in die betreffende 
Spalte ein. 
l 23. 
Versäumnisse des Unterrichts, die weder dem Schüler zur Last fallen, noch auch bewilligt 
oder nachträglich in genügender Weise entschuldigt sind, werden als ungerechtfertigt an den 
Eltern oder deren Stellvertretern nach § 4 des Schulgesetzes geahndet.
	        
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