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schriften bei der Abwandlung der ungerechtfertigten Schulversäumnisse genau beachtet worden
sind. Dabei wahrgenommene Mißstände hat es, wenn sie vom Lehrer verschuldet sind, von sich aus
abzustellen, wenn sie aber von dem Bürgermeisteramt herrühren, dem Bezirksamt mitzuteilen.
In gleicher Weise haben die Bezirksämter bei Ortsbereisungen und ähnlichen Anlässen
oder aber durch zeitweise Einforderung der Versäumnislisten darüber zu wachen, daß die
Bürgermeisterämter vorschriftsgemäß die Anzeigen abwandeln und die Erkenntnisse vollziehen.
§ 33.
Wenn ein Schüler die Schule wiederholt ungerechtfertigt versäumt oder der Auflage des
Lehrers, zu einer schulfreien Zeit zur Strafe in den Unterricht zu kommen, nicht Folge leistet,
kann der Schulleiter (Rektor) oder der (erste) Lehrer bei der örtlichen Polizeibehörde beantragen,
daß der Schüler mittels polizeilichen Zwangs in die Schule verbracht wird.
Zweiter Abschnitt.
Schulbetrieb.
Klasseneinteilung.
8 34.
Die Schüler werden je nach der Zahl der an der Schule wirkenden Lehrer in zwei bis
acht Klassen eingeteilt. Die Klassen werden von unten nach oben als erste, zweite u. s. w.
gezählt. Die einzelnen Klassen erhalten in der Regel gesonderten Unterricht.
Hat ein Lehrer zwei Klassen zu unterrichten, so erhält die höhere Klasse ihren Unterricht
am Vormittag, die niedere Klasse am Nachmittag. Die umgekehrte Reihenfolge ist nur in
besonderen Fällen mit Genehmigung des Kreisschulamts zulässig.
Jede Klasse, die Schüler verschiedener Jahrgänge umfaßt, zerfällt wieder in Abteilungen,
deren Zahl jedoch nicht mehr als zwei betragen soll.
Die einzelnen Abteilungen einer Klasse erhalten teils gemeinschaftlichen unmittelbaren
Unterricht, teils wird, während die eine Abteilung vom Lehrer mündlichen Unterricht erhält,
die andere schriftlich beschäftigt.
§ 36.
Bei der Klassenbildung soll eine Trennung der Schüler nach Geschlechtern in der Regel
nur in solchen Schulen vorgenommen werden, an denen drei oder mehr Lehrer angestellt sind.
837.
Die Zuweisung von Schülern in eine Hilfsklasse darf durch die Ortsschulbehörde nur
nach Anhörung des Schularztes, wo ein solcher nicht bestellt ist, des Birlsarʒtes und nach
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913.