Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

620 l. 
durch den dienstältesten Lehrer im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Ortsschulbehörde, ein 
Stundenplan aufzustellen. Dabei ist darauf zu achten, daß die einzelnen Unterrichtsfächer 
entsprechend über die Woche verteilt werden und daß an den einzelnen Tagen die schwierigeren 
und eine besondere Anstrengung des Geistes erfordernden Fächer tunlichst zuerst vorgenommen 
werden. 
8 44. 
Die Stunden für den Religionsunterricht sind im Benehmen mit dem Geistlichen und 
unter tunlichster Berücksichtigung seiner Wünsche festzusetzen. Wenn an einer Schule Religions- 
unterricht an die Schüler verschiedener Bekenntnisse erteilt wird, ist der Unterricht für die 
verschiedenen Bekenntnisse womöglich auf die gleiche Zeit zu legen. In dem Stundenplan ist 
anzugeben, ob die einzelnen Religionsstunden vom Geistlichen oder vom Lehrer erteilt werden. 
8 46. 
Der Entwurf des Stundenplans ist dem Kreisschulamt durch die Ortsschulbehörde in 
doppelter Fertigung zur Genehmigung vorzulegen. Auch jede spätere Anderung des Stunden- 
plans bedarf der Genehmigung. Bleibt der früher genehmigte Stundenplan in dem neuen 
Schuljahr unverändert, so ist dies dem Kreisschulamt anzuzeigen. 
Eine Abschrift des genehmigten Stundenplans ist in dem Schulzimmer jeder Klasse aus- 
zuhängen. Die Urschrift ist bei den Schulakten aufzubewahren. 
Aufstellung von Stoffplänen. 
§ 46. 
Die Stoffpläne, die für größere Schulen gemäß § 33 des Unterrichtsplaus zur Sicherung 
eines geordneten Anschlusses der Klassen untereinander aufgestellt werden, sind dem Kreis- 
schulamt zur Genehmigung vorzulegen. 
Das Kreisschulamt kann auch solche Stoffpläne von sich aus aufstellen und deren Er- 
probung anordnen. Endgültig sollen Stoffpläne für eine Volksschule nur erlassen werden, 
nachdem den Lehrern Gelegenheit zur Außerung aufgrund von Beratungen in ihren Konferenzen 
gegeben worden ist. 
Zeugnisse und Versetzung der Schüler. 
847. 
Gegen Ende eines jeden Schulhalbjahres sind für die Schüler in die Handlisten die Urteile 
über Betragen, Fleiß und Aufmerksamkeit sowie über die Leistungen in den einzelnen Unter- 
richtsfächern einzutragen und aufgrund hiervon in ein von jedem Schüler zu beschaffendes 
Heft nach dem beiliegenden Muster IX Zeugnisse auszustellen. Von einer Platzbestimmung 
ist Umgang zu nehmen. 
Außer den Noten können noch Bemerkungen zur Kennzeichnung eines Schülers aufge- 
nommen werden, die aber den Rahmen eines sachlichen Urteils nicht überschreiten dürfen.
	        
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