Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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Die Zeugnisse sind von dem Klassenlehrer, die Jahreszeugnisse außerdem von dem Schul- 
leiter (Rektor) oder dem ersten Lehrer zu unterzeichnen. 
Die Schüler haben die Zeugnisse ihren Eltern oder deren Stellvertretern zur Kenntnis- 
nahme, die durch Beifügung der Unterschrift bescheinigt werden soll, vorzulegen und sodann 
dem Lehrer binnen einer von diesem zu bestimmenden Frist zur Aufbewahrung in der Schule 
zurückzugeben. Beim Verlassen der Schule sind die Zeugnishefte den Schülern auszuhändigen. 
8 48. 
Bei Ausstellung der Zeugnisse sind folgende Noten anzuwenden: 
a. für Betragen: 
1 — gut, 
2 = nicht ganz befriedigend, 
3 — tadelnswert; 
für Fleiß und Aufmerksamkeit sowie für die Leistungen: 
S 
1 — sehr gut, 
2 = gut, 
3 = ziemlich gut, 
4 = hinlänglich, 
5 = ungenügend; 
Zwischennoten sind nicht zulässig. 
Die Notenabstufung ist auf den Zeugnissen anzugeben. 
Wird die dritte Betragensnote gegeben, so sind die Gründe hiefür im Zeugnis kurz 
anzugeben. 
Die Note für Fleiß und Aufmerksamkeit ist unabhängig von der Beurteilung der Leistungen 
zu erteilen. 
§ 49. 
Die Versetzung der Schüler in die nächsthöhere Klasse oder Abteilung wird am Schlusse 
des Schuljahres ausgesprochen und in den Zeugnissen vermerkt. 
Probeweise Versetzungen sind nicht zulässig, Rückversetzungen während des Schuljahres 
nur auf Antrag der Eltern oder ihrer Stellvertreter. 
8 50. 
Hat ein Schüler das Maß der vorgeschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht erreicht, 
sodaß er dem Unterrichtsgang in den Hauptfächern der nächsthöheren Klasse oder Abteilung 
voraussichtlich nicht zu folgen vermag, so ist er in seiner Klasse oder Abteilung ein weiteres 
Jahr zurückzubehalten. Insbesondere können Schüler des untersten Jahrgangs, die im 
Deutschen oder im Rechnen die Klassenaufgabe nicht bewältigt haben, nicht versetzt werden. 
Im allgemeinen ist dahin zu streben, daß die Schüler wenigstens ein Jahr lang am Unter 
richt der Oberstufe (sechstes bis achtes Schuljahr) teilnehmen.
	        
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