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Dritter Abschnitt.
Schulzucht.
§ 59.
Die nächste Aufgabe der Schulzucht ist die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule.
Die höhere Aufgabe der Schulzucht aber ist erziehlicher Art und besteht in der Gewöhnung
der Schüler an Ordnung, Pünktlichkeit, Reinlichkeit, Anstand und Sitte, an Aufmerksamkeit,
Fleiß, Ausdauer, Selbstüberwindung und Gehorsam; in der Pflege des Gefühllebens der
Schüler, der Freude an der Natur, der Liebe zu den Menschen, zur Heimat und zum Vater-
land, des Sinnes für das Gute und Wahre, der Ehrfurcht vor Gott und dem Heiligen;
kurz in der Erziehung der Schüler zu verständigen, religiös-sittlichen Menschen und dereinst
tüchtigen Bürgern des Vaterlandes.
Als Mittel für diese Erziehung dienen vor allem das gute Beispiel des Lehrers, eine
richtige, sittlichen Ernst mit liebevoller Milde verbindende Behandlung der Schüler, die Weckung
und Pflege des Ehrgefühls, endlich, wo Erinnerungen und Mahnungen nicht ausreichen,
Strafen, welche indessen so wenig als der mündliche Tadel das Ehrgefühl der Schüler ver-
letzen dürfen.
8 60.
Die Schüler müssen in geordnetem Zustand zur Schule kommen, in und außerhalb der
Schule sich eines anständigen und geordneten Betragens befleißigen und die Anordnungen der
Schulbehörden und Lehrer gewissenhaft beachten.
Wenn Schüler in unreinem Zustand (mit Länsen, Krätze u. s. w. behaftet) in die Schule
kommen und für die Mitschüler die Gefahr einer übertragung der Unreinlichkeit bieten, so hat
der Lehrer sie sofort aus der Schule zu entfernen und den Schulleiter (Rektor) oder die Orts-
schulbehörde hiervon zu verständigen, damit durch Benehmen mit den Eltern, dem Schularzt
und, wenn nötig, mit der Polizeibehörde Abhilfe geschaffen wird.
61.
Den Schülern ist der Besuch von Wirtshäusern nur in Begleitung ihrer Eltern oder
Fürsorger gestattet. Die Teilnahme an politischen Veranstaltungen jeder Art, der Besuch von
Tanzlokalen und von Kinematographenaufführungen — mit Ausnahme der besonderen Schüler-
vorstellungen — ist ihnen untersagt.
862.
Die Gründung von Vereinen unter den Schülern, der Beitritt von Schülern zu Vereinen
und die Veranstaltung von Sammlungen unter den Schülern ist untersagt.
An Veranstaltungen von Vereinen, auch an solchen unterrichtlicher Art, dürfen Schüler
nur mit besonderer Genehmigung des Kreisschulamts teilnehmen. Einer Genehmigung bedarf
es nicht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen geselliger Art, soweit die Teilnahme nicht
nach § 61 untersagt ist.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 96