Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

la. 629 
8 75. 
lber Anträge auf Neuanschaffung, Ergänzung und Unterhaltung von Lehrmitteln, Ge- 
rätschaften und Gebrauchsgegenständen entscheidet, wenn die Mittel hierfür nicht zur unmittel- 
baren Verfügung der Schulbehörden stehen, der Gemeinderat. 
Wenn der Gemeinderat einem an ihn gerichteten Antrag nicht stattgibt, so hat das Kreis- 
schulamt auf Aurufen des einen oder des anderen Teils die Gegenstände zu bezeichnen, deren 
Anschaffung es für notwendig erachtet (5 116 des Schulgesetzes). 
8 76. 
Wenn die Schüler nicht im Besitz der erforderlichen Bücher und sonstigen Lernmittel 
sind, oder wenn sich diese in unbrauchbarem Zustand befinden, so erläßt die Ortsschulbehörde 
an die Eltern oder deren Stellvertreter aufgrund des § 5 des Schulgesetzes die schriftliche 
Aufforderung, binnen einer zu bestimmenden Frist die nötigen Anschaffungen zu machen, 
widrigenfalls das Erforderliche durch die Gemeinde auf Kosten desjenigen angeschafft werde, 
dem die Unterhaltspflicht für den Schüler obliegt. Nach fruchtlosem Verlauf der bestimmten 
Frist sorgt die Ortsschulbehörde für Anschaffung des Fehlenden durch die Gemeinde. 
§ 77. 
Die Schulzimmer und sämtliche zur Schule gehörigen Räume einschließlich der Turnhallen 
sind stets rein zu halten. 
Zu diesem Zweck sind die Schulzimmer und die zu ihnen führenden Gänge und Treppen 
täglich nach Beendigung der Schulzeit bei geöffneten Fenstern und angefeuchtetem Boden sauber 
auszukehren; nach dem Auskehren ist der Staub auf Bänken, Tischen, Stühlen, Ofen und 
Ofenröhren zu entfernen. Die Böden sind alle acht Tage nach vorausgegangenem sauberen 
Auskehren mit einem feuchten Tuche aufzuziehen. Alle vier Wochen ist das Holzwerk in dem 
Schulzimmer sauber abzuwaschen; gleichzeitig sind die Fenster zu reinigen. Das Aufziehen 
hat zu unterbleiben, wenn die Zimmer bei der Hauptreinigung (Absatz 4), mit staubbindendem 
Ol gestrichen werden. 
Die Aborte (Zellen und Pissoirs) sind so oft als nötig, jedenfalls aber alle acht Tage 
durch Ab= und Aufwaschen gründlich zu reinigen. 
Außerdem sind wenigstens viermal im Jahre die Böden sämtlicher Schulräume gründlich 
aufzuwaschen sowie Wände, Decken und Einrichtungsgegenstände vom Staub zu reinigen. 
Schülern darf die Besorgung der Reinigungsarbeiten nicht übertragen werden. 
Den Lehrern wird zur Pflicht gemacht, die genaue Einhaltung der vorstehenden Vor- 
schriften zu überwachen und etwa wahrgenommene Mißstände durch Vermittelung des ersten 
Lehrers oder Schulleiters (Rektors) der Ortsschulbehörde zur Kenntnis zu bringen. 
Für die Volksschulen der Städteordnungsstädte können besondere Reinigungsordnungen 
aufgestellt werden, die, soweit sie Abweichungen von den vorstehenden Anordnungen enthalten, 
der Genehmigung durch das Unterrichtsministerium bedürfen.
	        
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