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Fünfter Abschnitt.
Anwendung der Schulordnung an den Volksschulen der Städteordnungsstädte.
§ 78.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen dem Kreisschulamt, dem Schulleiter (Rektor), der
Ortsschulbehörde oder ihrem Vorsitzenden zugewiesenen dienstlichen Aufgaben und Zuständigkeiten
werden an den Volksschulen der Städteordnungsstädte durch die nach § 119 des Schulgesetzes
bestellten Volksschulrektoren (Stadtschulräte) ausgeübt. Den genehmigten Stundenplan hat der
Volksschulrektor dem Kreisschulamt auf Verlangen zur Kenntnisnahme mitzuteilen. Zur Er-
ledigung der ihm obliegenden Dienstgeschäfte kann der Volksschulrektor die nach § 120 des
Schulgesetzes angestellten Rektoren und ersten Lehrer (Oberlehrer) nach den näheren Be-
stimmungen der für diese erlassenen Dienstweisungen beiziehen. Die Beschlußfassung über die
Verteilung der Ferien (§ 54 Absatz 3) bleibt in den Städten der Städteordnung, soweit die
Regelung nicht in dem aufgrund des § 128 des Schulgesetzes erlassenen Ortsstatut vorgesehen
ist, dem Stadtrat vorbehalten.
Inkrafttreten der Schulordnung.
8 79.
Vorstehende Schulordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:
die Verordnungen des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz, des Kultus und
Unterrichts vom 27. Febrnar 1894 — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1894,
Nr. XIV Seite 76 —, vom 12. Juni 1894 — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1894
Nr. XXIX Seite 271 — und vom 30. September 1902 — Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt 1902 Nr. XXXI Seite 313 —, die Schulordnung für die Volks-
schulen betreffend, und die Verordnung des Großherzoglichen Oberschulrats vom
26. März 1908 — Schulverordnungsblatt 1908 Nr. VIII Seite 54 —, die Schul-
ordnung für die Volksschulen, hier nicht vollsinnige Kinder betreffend, sowie die
§§ 1 bis 10 und 14 bis 16 des Unterrichtsplanes der Volksschulen vom 18. August
1906 — Schulverordnungsblatt 1906 Nr. XI Seite 91 —.
Karlsruhe, den 12. Dezember 1913.
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts.
Böhm.
Baumgratz.