Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

L.. 643 
Muster VI. 
Zu F 31. 
Volksschule Karlsruhe. 
  
Mahnung 
wegen ungerechtfertigter Schulversäumnis. 
Ihre Tochter Marie Bickel, Schülerin der ll. Klasse, hat die Schule am 
vormittags, ungerechtfertigt versäumt. Unter Hinweis auf §§ 1 und 4 des Schulgesetzes 
ersuchen wir, dafür besorgt zu sein, daß das Kind die Schule künftighin geordnet besucht. 
Gegen diese „Mahnung“ ist binnen einer Woche vom Tage der Zustellung an die Be- 
schwerde an das Großh. Bezirksamt zulässig. 
Karlsruhe, den 19. 
Das Volksschulrektorat: 
An Herrn 
in 
  
Zustellungsgebühr: 20 Pfg. 
Zugestellt am 
N. N, Stadtdiener. 
Sind schon zwei Mahnungen fruchtlos ergangen, so ist der dritten Mahnung als Schlußfatz beizusügen: 
Nachdem gegen Sie wegen ungerechtfertigter Schulversäumnis bereits zweimal Mahnung fruchtlos 
ergangen ist, wird für den Fall weiterer Schulversäumnisse aufgrund des §. 71 des Polizeistrafgesetzbuches ein- 
geschritten werden. 
98.
	        
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