Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

LII. 667 
4. die in den letzten drei Jahren gegen den Bewerber erkannten gerichtlichen und dienst- 
polizeilichen Strafen, 
5. die Gesundheitsverhältnisse des Bewerbers, 
6. die besonderen Fachkenntnisse oder Fertigkeiten des Bewerbers. 
Bei der Beurteilung der Leistungen ist nicht der Stand der Schule, sondern die von dem 
Lehrer geleistete Arbeit in Betracht zu ziehen. 
86. 
Das Kreisschulamt, in dessen Dienstbezirk die zur Bewerbung ausgeschriebene Stelle liegt, 
hat eine Liste der als Bewerber aufgetretenen Lehrer in der Reihenfolge der Aufnahme unter 
die Volksschulkandidaten nach anliegendem Muster aufzustellen und zunächst nur die Spalten 1 
bis 13 auszufüllen. Von der Ausfüllung der Spalten 3 bis 13 kann bei denjenigen Be- 
werbern abgesehen werden, von denen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, daß sie nach ihrem 
Dienstalter bei der Besetzung der Stelle überhaupt nicht in Betracht kommen. 
Wenn ein Bewerber nicht die ganze Zeit seit seiner Aufnahme unter die Volksschul- 
kandidaten im öffentlichen Schuldienst zugebracht hat, so ist dies in der Spalte „Bemerkungen“ 
anzugeben. 
In die Liste sind ferner diejenigen Hauptlehrer aufzunehmen, welche vom Unterrichts- 
ministerium hiefür bestimmt werden, weil gegen sie auf Strafversetzung erkannt ist oder die 
Versetzung von ihrer Stelle durchaus unverschiebbar ist (§8§ 51 und 68 des Schulgesetzes und 
§ 81 des Beamtengesetzes). 
87. 
Die Bewerberliste ist spätestens vier Wochen nach Umlauf der Bewerbungsfrist der Orts- 
schulbehörde der Volksschule, an der die Hauptlehrerstelle zu besetzen ist, unter Hinweis auf 
§ 50 Absatz 2 des Schulgesetzes mit der Aufforderung zu übersenden, sie nach Umfluß der 
vom Kreisschulamt in der Regel auf vierzehn Tage festzusetzenden Frist wieder vorzulegen und 
dabei etwaige Bedenken oder besondere Wünsche mit kurzer sachlicher Begründung vorzutragen. 
88. 
Das Kreisschulamt hat den Bericht der Ortsschulbehörde samt den Bewerbungen und der 
Bewerberliste nach Ausfüllung der Spalten 14, 15 und 16 mit seinen Anträgen dem Bezirksamt 
zur Vorlage an das Unterrichtsministerium zu übersenden. Die Bewerbungen sind nach der 
Reihenfolge der Einträge in der Bewerberliste mit fortlaufenden Nummern zu versehen und 
zu heften. 
Dem Bezirksamt bleibt überlassen, sich bei der Vorlage der Akten an das Unterrichts- 
ministerium über die gestellten Anträge zu äußern. 
§69. 
Wenn einer Gemeinde das Vorschlagsrecht für eine Hauptlehrerstelle zusteht, so hat das 
Kreisschulamt die Bewerberliste und die Bewerbungen samt Dienstzeugnissen dem Gemeinderat 
102.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.