Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

668 1.11. 
mit der Aufforderung zu übersenden, seine Vorschläge binnen vier Wochen bei dem Kreis- 
schulamt einzureichen. 
Der Vorschlag des Gemeinderats, dem die gutachtliche Außerung der Ortsschulbehörde 
beizulegen ist, ist vom Kreisschulamt mit den Bewerbungen und der Bewerberliste auf dem 
in § 8 bezeichneten Wege dem Unterrichteministerium vorzulegen. 
8 10. 
Wenn das Unterrichtsministerinm Anstand nimmt, die ausgeschriebene Hauptlehrerstelle 
dem vom Gemeinderat vorgeschlagenen Lehrer zu übertragen, so läßt es dem Gemeinderat 
durch Vermittelung des Kreisschulamts unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Bezirksamts 
die Gründe hiefür eröffnen. Der Gemeinderat hat sodann binnen vier Wochen aus den um die 
Stelle aufgetretenen Bewerbern einen anderen Lehrer vorzuschlagen. 
Macht der Gemeinderat innerhalb der bezeichneten Frist keinen weiteren Vorschlag oder 
gibt der zweite Vorschlag wieder Anlaß zur Beanstandung, so kann das Unterrichtsministerium 
die Stelle aus der Zahl der aufgetretenen Bewerber unmittelbar besetzen. 
Besetzung von Huuptlehrerstellen an Volksschulen der Städteordnungsstädte. 
8 11. 
Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 finden auf die Besetzung von Hauptlehrerstellen an 
Volksschulen der Städteordnungsstädte mit folgenden Anderungen Anwendung. 
§ 12. 
In dem Ausschreiben ist anzugeben, daß das Recht der Besetzung der Stelle dem Stadt- 
rat zusteht. 
Die bei den Kreisschulämtern eingekommenen Bewerbungen sind mit den Dienstzeugnissen 
an den zur Besetzung der Stelle zuständigen Stadtrat weiterzugeben. 
Der Stadtrat hat die Bewerberliste aufzustellen und sie samt den Bewerbungen an 
das Kreisschulamt zur Vorlage an das Unterrichtsministerium zu übersenden. Dabei sind die 
für die Besetzung der Stelle in Aussicht genommenen Lehrer namhaft zu machen, und es ist 
gleichzeitig der Tag zu bezeichnen, auf den die Ernennung erfolgen soll. Die Mitteilung des 
Stadtrats an das Kreisschulamt hat so zeitig zu erfolgen, daß bis zu dem für die Besetzung 
der Stelle in Aussicht genommenen Tag ein Zeitraum von mindestens vier Wochen verbleibt. 
. 13. 
Das Unterrichtsministerium teilt dem Stadtrat unter gleichzeitiger Benachrichtigung des 
Kreisschulamts unmittelbar mit, ob und aus welchem Grunde einer oder der andere der nam- 
haft gemachten Lehrer abgelehnt wird. 
Ein vom Unterrichtsministerium abgelehnter Lehrer darf auf die zu besetzende Stelle 
nicht ernannt werden.
	        
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