Nr. II. 57
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 17. Januar 1913.
Inhalt.
Bekanntmachungen und Verordnuna des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der
IZnstiz und des Auswärtigen: Anderung der Postordunug für das Deutsche Reich betrefsend: die Führung der
Grund= und Piandbücher in der Zwischenzeit betreffend; des Ministerinms des Innern: den Vollzug des Ange-
stelltenversicherungsgesetzes betressend; des Ministeriums der Fiuanzen: die Hafenpolizeiordnung für Maunheim
betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 3. Januar 1913.)
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend.
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes= und Verordnungsblattes)
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordunung des Herrn Reichs-
kanzlers vom 28. Dezember 1912 einige Ergänzungen und Anderungen erfahren. Diese Ver-
ordnung wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Karlsruhe, den 3. Jannar 1913.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch.
Dr. Lederle.
Berlin 66, 28. Dezember 1912.
Anderung der Bostordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und geändert.
1. Im § 2 „Meistgewicht“ ist zwischen Zeile 3 und leinzufügen:
für offene Blindenschriftsendungen 3 kg,
2. Im § 8 „Drucksachen“ ist im Absatz lals zweiter Satz einzuschalten:
Unter der gleichen Voraussetzung und unter den für Drucksachen geltenden allgemeinen
und den nachfolgenden besonderen Versendungsbedingungen werden die zum Gebrauche der
Gesetzes und Verordnnngsdlalt 1913 8