Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

III 63 
betragen. In Dachgeschoßräumen dieser Art muß einem Rauminhalt von 30 # eine Fenster- 
fläche von mindestens 1 qm entsprechen; das Gesamtflächenmaß der Feuster in einem Raum 
darf keinesfalls geringer sein als 0,75 qm. Für Räume, die zu gewerblichen Zwecken benützt 
werden, können je nach Lage des Einzelfalles besondere Anordnungen hinsichtlich Belichtung 
und Lüftung getroffen werden. Liegende und solche Fenster, die nicht geöffnet werden können, 
bleiben bei der Berechnung der vorgeschriebenen Fensterfläche außer Betracht. 
(5) Wohn= und Arbeitsräume im Dachraum und deren Zugänge müssen gegen den Speicher 
rauchsicher und, wenn die örtlichen Verhältnisse es geboten erscheinen lassen, auch feuersicher 
abgeschlossen werden. Bei Kleinwohnhäusern kann auf die Anlage des rauchsicheren Abschlusses 
verzichtet werden, wenn nicht mehr als ein Raum zum dauernden Aufenthalt von Menschen 
im Dachraum liegt. 
7. Der § 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
(1) Wohn= und Arbeitsräume, wie überhaupt alle Räume, welche zu längerem Aufenthalt 
von Menschen dienen, müssen, wenn sie nach Verkündung dieser Verordnung neu hergestellt 
werden, eine Mindestbodenfläche von 10 qm sowie eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m 
erhalten. In Orten oder Ortsteilen mit ländlichen Verhältnissen in Gebirgsgegenden genügt 
eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m. Sind derartige Räume im Dachraum gelegen, so 
genügt es, wenn bezüglich der Hälfte der Grundfläche des einzelnen Raumes die vorgeschriebene 
Höhe gewahrt ist. Ausnahmen können vom Bezirksamt bei kleineren An= und Ausbauten in 
bereits vorhandenen Gebäuden und beim Umbau von Gebäuden mit nicht mehr als 2 Haupt- 
geschossen und einem Dachgeschoß gestattet werden, beim Umbau jedoch nur dann, wenn die 
Abänderung der Stockhöhe nach der Bauart des Hauses mit unverhältnismäßig hohen Kosten 
verknüpft wäre. Ausnahmsweise kann auch für Küchen eine Mindestbodenfläche von 9 qm und 
für Dachzimmer eine solche von nur 8 cqm zugelassen werden, wenn diesen Räumen ein Raum- 
inhalt von wenigstens 20 chm gesichert ist. Für Kleinwohnhäuser kann statt der Mindest- 
lichthöhe von 2,50 m eine lichte Höhe von 2,30 m und für Küchen und Dachzimmer eine 
Bodenfläche von 8 qm zugelassen werden, sofern den Räumen durch ihre Lage der Zutritt 
von Luft und Licht in ausreichendem Maße gesichert ist. 
§. Der § 47 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
In jedem Abort muß ein Abfallrohr angebracht sein. Das Abfallrohr muß von der 
Wand abstehen, wasserdicht hergestellt sein und unter möglichster Vermeidung starker Schleifungen 
in die Grube hinabgeführt werden; das Abfallrohr soll in der Regel 25 bis 30 cm über dem 
Boden der Grube ausmünden. Das Abfallrohr darf nicht auf Düngerstätten hinabführen. 
Nach oben muß das Abfallrohr eine Fortsetzung in der gleichen Weite mit einem Durchmesser 
von mindestens 12 emn bis über das Dach erhalten und mit einem Windhut versehen werden; 
dieses Entlüftungsrohr muß in solcher Entfernung oberhalb oder seitwärts von den Fenstern 
der zum Aufenthalt von Menschen dienenden Räume ausmünden, daß Ausdünstungen durch 
die Fenster nicht eindringen können; das gleiche gilt auch für besondere Entlüftungsrohre für 
9.
	        
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