Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

64 III. 
die Grubengase. In ländlichen Anwesen kann bei einstöckigen Aborten von der Aubringung 
eines Entlüftungsrohres abgesehen werden; auch genügt es in diesen Fällen, wenn das Abfall- 
rohr bis unter die Decke der Grube reicht. 
9. Der § 51 erhält folgenden Zusatz: 
(8) Das Bezirksamt kann gestatten, daß bei einem Umbau oder Neubau die Brandmauer eines 
bestehenden Nachbargebäudes mitbenutzt wird, auch wenn sie die in Absatz 2 vorgeschriebene Stärke 
nicht hat, wenn weder Gründe der Standsicherheit noch der Feuersicherheit dagegen sprechen. 
(9) Bei zweigeschossigen Kleinwohnhäusern dürfen die Brandmauern im Obergeschoß mit 
einer Mauerstärke von 1 Stein ausgeführt werden, wenn die Höhe des 1 Stein starken Mauer- 
teiles an keiner Stelle das Maß von 9 zu übersteigt, und wenn diesem Mauerteil durch ge- 
eignete Verankerung die Standfestigkeit gesichert ist. 
10. Der § 53 erhält folgenden Zusatz: 
(4) Für Tabak= und Hopfentrockenräume kann das Bezirksamt weitergehende Ausnahmen 
als die in Absatz 1 bis 3 bezeichneten dann zulassen, wenn eine andere zweckmäßige Erstellung 
der Bauten nicht möglich ist, und erhebliche feuerpolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen. 
11. Der § 56 Absatz 3 erhält folgenden Zusatz: 
d. auf Wände zwischen Kleinwohnhäusern mit nur je einem Hauptgeschoß und nur je 
einer Wohnung, sofern die Gesamtlänge der in Betracht kommenden Gebäude das Maß von 
36 zn nicht übersteigt, und die Gebäude nach den weiter folgenden Grundstücken entweder durch 
Brandmauern oder durch den in Absatz 1 vorgeschriebenen Abstand geschützt sind oder an eine 
öffentliche Straße oder einen öffentlichen Platz angrenzen. 
12. der § 60 erhält folgende Fassung: 
Das Bezirksamt kann, sofern keine erheblichen feuerpolizeilichen Bedenken entgegenstehen, 
gestatten, daß von der Erstellung von Brandmauern abgesehen wird: 
1. bei kleineren Baulichkeiten ohne Feuerungseinrichtung, die eine Grundfläche von höchstens 
20 qm und eine Firsthöhe von höchstens 5 m haben; 
2. bei Schuppen, die an wenigstens einer Seite offen oder nur mit Latten abgeschlossen 
sind, eine Grundfläche von höchstens 10 qm und eine Firsthöhe von höchstens 6 u 
haben, wenn deren Dach feuersicher gedeckt ist. 
13. Der § 61 Absatz 2 erhält folgenden Zusatz 
Bei Kleinwohnhäusern dürfen die Umfassungswände des Obergeschosses, die nicht als 
Brandmauern hergestellt werden müssen, in der Stärke von einem Backstein hergestellt werden, 
wenn die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume durch innere und äußere 
Bekleidung der Mauern ausreichend gegen die Witterungseinflusse geschützt werden. 
14. Ju 8 63 Absatz 1 Ziffer 1 ist statt „16 qw“ „20 qm“ zu setzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.