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die Grubengase. In ländlichen Anwesen kann bei einstöckigen Aborten von der Aubringung
eines Entlüftungsrohres abgesehen werden; auch genügt es in diesen Fällen, wenn das Abfall-
rohr bis unter die Decke der Grube reicht.
9. Der § 51 erhält folgenden Zusatz:
(8) Das Bezirksamt kann gestatten, daß bei einem Umbau oder Neubau die Brandmauer eines
bestehenden Nachbargebäudes mitbenutzt wird, auch wenn sie die in Absatz 2 vorgeschriebene Stärke
nicht hat, wenn weder Gründe der Standsicherheit noch der Feuersicherheit dagegen sprechen.
(9) Bei zweigeschossigen Kleinwohnhäusern dürfen die Brandmauern im Obergeschoß mit
einer Mauerstärke von 1 Stein ausgeführt werden, wenn die Höhe des 1 Stein starken Mauer-
teiles an keiner Stelle das Maß von 9 zu übersteigt, und wenn diesem Mauerteil durch ge-
eignete Verankerung die Standfestigkeit gesichert ist.
10. Der § 53 erhält folgenden Zusatz:
(4) Für Tabak= und Hopfentrockenräume kann das Bezirksamt weitergehende Ausnahmen
als die in Absatz 1 bis 3 bezeichneten dann zulassen, wenn eine andere zweckmäßige Erstellung
der Bauten nicht möglich ist, und erhebliche feuerpolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen.
11. Der § 56 Absatz 3 erhält folgenden Zusatz:
d. auf Wände zwischen Kleinwohnhäusern mit nur je einem Hauptgeschoß und nur je
einer Wohnung, sofern die Gesamtlänge der in Betracht kommenden Gebäude das Maß von
36 zn nicht übersteigt, und die Gebäude nach den weiter folgenden Grundstücken entweder durch
Brandmauern oder durch den in Absatz 1 vorgeschriebenen Abstand geschützt sind oder an eine
öffentliche Straße oder einen öffentlichen Platz angrenzen.
12. der § 60 erhält folgende Fassung:
Das Bezirksamt kann, sofern keine erheblichen feuerpolizeilichen Bedenken entgegenstehen,
gestatten, daß von der Erstellung von Brandmauern abgesehen wird:
1. bei kleineren Baulichkeiten ohne Feuerungseinrichtung, die eine Grundfläche von höchstens
20 qm und eine Firsthöhe von höchstens 5 m haben;
2. bei Schuppen, die an wenigstens einer Seite offen oder nur mit Latten abgeschlossen
sind, eine Grundfläche von höchstens 10 qm und eine Firsthöhe von höchstens 6 u
haben, wenn deren Dach feuersicher gedeckt ist.
13. Der § 61 Absatz 2 erhält folgenden Zusatz
Bei Kleinwohnhäusern dürfen die Umfassungswände des Obergeschosses, die nicht als
Brandmauern hergestellt werden müssen, in der Stärke von einem Backstein hergestellt werden,
wenn die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume durch innere und äußere
Bekleidung der Mauern ausreichend gegen die Witterungseinflusse geschützt werden.
14. Ju 8 63 Absatz 1 Ziffer 1 ist statt „16 qw“ „20 qm“ zu setzen.