Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

III. 65 
15. In § 68 erhält Absatz 2 folgende Fassung: 
(2) Als solche gelten Stein, Ziegel, Schiefer und Metall, ebenso Holzzement und Dach- 
pappe, diese beiden, sofern sie mit einer feuersicheren Schutzdecke versehen werden, ferner andere 
Stoffe, die dauernd einen gleichen Schutz gegen Feuerübertragung gewährleisten. 
16. In § 80 erhalten Absatz 4 und 6 folgende Fassung: 
(4) Mehr als acht Zimmerfeuerungen dürfen in ein enges Kamin nicht eingeleitet werden. 
Eine Küchen= oder Waschkesselfeuerung, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehört, wird 
in der Regel einer Zimmerfeuerung gleichgeachtet. 
(6) Für Kamine, in welche stärkere Feuerungen, auch solche von gewerblichen oder anderen 
größeren Küchen oder Waschküchen, eingeleitet werden, sind entsprechend größere Querschnitte 
vorzuschreiben. 
17. In § 85 Absatz 1 ist statt der Worte „senkrecht auf diese“ zu setzen: „winkelrecht 
zu diesen gemessen“. 
18. In § 100 erhält der Absatz 4 folgende Fassung: 
Grünkerndarren gelten nicht als gefährliche Feuerungen im Sinne dieser Vorschriften. 
Von Wohnräumen, Scheunen, Stallungen und anderen Räumen, in denen leicht entzündliche 
Stoffe aufbewahrt werden, müssen Grünkerndarren, die im gleichen Gebäude liegen, mindestens 
durch eine 12 cn starke, verputzte Fachwerkwand getrennt werden. Zugänge von den Grün- 
kerndarren nach diesen Räumen kann das Bezirksamt ausnahmsweise dann gestatten, wenn keine 
feuerpolizeilichen Bedenken bestehen und die Zugänge mit feuersicheren Türen versehen werden. 
Der Umgang um den Darrboden muß auf allen Seiten einen mindestens 75 cmm breiten, 
feuersicheren Bodenbelag erhalten. Aus besonderen Gründen kann das Bezirksamt verlangen, 
daß die Grünkerndarre teilweise oder vollständig umwandet, daß Decke und Wände verputzt, und 
daß ein Rauchfang in entsprechender Höhe und aus feuersicheren Stoffen hergestellt und in feuer- 
sicherer Weise befestigt wird. Die Vorschriften über Brandmauern bleiben hierdurch unberührt. 
19. Der § 107 Absatz 2 erhält folgenden Zusatz: 
Bei Ställen, die für höchstens drei Stück Kleinvieh Platz bieten und nicht zu einem 
größeren landwirtschaftlichen Betrieb gehören, können, soweit es nach den Verhältnissen des 
einzelnen Falles angemessen erscheint, geringere Anforderungen gestellt werden. 
20. In § 110 Absatz 1 werden die Worte „und deren Feuerungsöffnung sich außer- 
halb der Wohnräume befindet“ gestrichen. 
21. Der § 117 Absatz 1 Ziffer 4 erhält folgende Fassung: 
die nach dem Ortsstraßengesetz von der Baupolizeibehörde zu treffenden Entschließungen 
und die in § 11 dieses Gesetzes vorgesehenen polizeilichen Anordnungen; 
22. In § 118 Absatz 2 Ziffer 30 ist statt „Artikel 27 des Ortsstraßengesetzes vom 
6. Juli 1896"“ zu setzen: „§ 29 des Ortsstraßengesetzes“.
	        
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