66 III.
23. In § 123 Absatz 2 wird unter a. hinter „Dachfenstern“ eingeschaltet „sowie die
Anbringung liegender Dachfenster, falls diese nach der Vorschrift des § 52 Absatz 3 Satz 2
überhaupt zulässig sind“,
24. Der § 123 Absatz 2 erfährt folgende Anderung:
4) die Errichtung, Erneuerung oder Veränderung von Garten= und Feldhäuschen, Ge-
schirrhütten, Hühnerställen und anderen unbedentenden Baulichkeiten dieser Art von höchstens
20 qm Grundfläche und höchstens 5 m Höhe (einschließlich des Daches), wenn diese Bauten
keine Feuerungsanlage erhalten und nicht zur Lagerung oder Verarbeitung feuergefährlicher
Stoffe dienen, und wenn sie weder an öffentlichen Wegen oder Plätzen noch in einem Gebiet,
in dem das Bauen auf Grund des Ortsstraßengesetzes verboten ist, auch nicht in der Nähe
von Gewässern (Hochwassergebiet) oder von Waldungen oder von Eisenbahnen, gelegen sind.
25. Iu § 123 Absatz 2 wird eingeschaltet:
0) die Errichtung, Erneuerung oder Veränderung von Schuppen und sonstigen ein-
stöckigen Bauten ohne Feuerung mit einer Grundfläche von höchstens 40 um und einer Höhe
einschließlich des Daches von höchstens 6 m, wenn sie von der Nachbargrenze und anderen
Gebäuden mindestens 5 m entfernt bleiben sowie im freien Felde außerhalb des geschlossenen
Wohnbezirks und des festgestellten Ortsbauplans und weder in einem Gebiet, in dem das
Bauen auf Grund des Ortsstraßengesetzes verboten ist, noch in der Nähe von Gewässern
(Hochwassergebiet) oder von Waldungen oder von Eisenbahnen liegen. Bei Holzbauten finden
die Vorschriften in § 63 entsprechende Anwendung;
26. Die Bestimmungen in § 123 Absatz 2 unter den Buchstaben c, k, g, h, i, k, l
erhalten die Bezeichnung § 123 Absatz 2 Buchstabe t, g, h, i, k, 1 und mr-
27. In § 123 Absatz 2 ist unter # (künftig g) hinter „Einzäunungen“ einzufügen: „oder
nicht mehr als 2 m hohe Einfriedigungen aus Holz, Eisen, Beton oder Mauerwerk und der-
gleichen mehr“.
28. Der § 126 Absatz 13 erhält folgende Fassung:
(13) Bei unbedeutenden Bauvorhaben kann nach dem Ermessen des Bezirksamts von der
Vorlage der vorgenannten Pläne, soweit dieselben für die Beurteilung des Bauvorhabens nicht
erforderlich erscheinen, ganz oder teilweise abgesehen oder eine einfache Zeichnung für aus-
reichend erachtet werden, insbesondere dann, wenn ein amtlicher Sachverständiger (Bankontrolleur,
Feuerschaner, Kaminfeger) auf Grund einer Besichtigung der Baustelle sich über das Bau-
vorhaben schriftlich geäußert, und die Ortsbaukommission sich für die Erteilung der Bau-
genehmigung ohne Vorlage von Plänen ausgesprochen hat.
29. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 13. Januar 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Ir. Bader.
Druck und Verlag# von Malsch 4 Vogel in Karlsrube.