Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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. 
St 
IV. 
Im einzelnen kommt es den Rheinbauinspektionen als Strom= und Schiffahrts- 
Polizeibehörden zu: 
a. darüber zu wachen, daß die Fahrzeuge, namentlich auch die eines Schiffsattestes 
nicht bedürfenden Dampfschiffe und sonstigen Schiffe mit eigener Triebkraft (§ 30 
der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung) unter 15 Tonnen (300 Zentner) Tragfähigkeit 
gemäß § 3 Ziffer 1 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung gehörig eingerichtet, ausge- 
rüstet und bemannt sind, 
. die in § 5 Ziffer 8 und 9 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung erwähnten An- 
weisungen, Befehle, Anordnungen und Bekanntmachungen zu erlassen, 
. die in § 19 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung erwähnten Zeichen zur Kenntlich- 
machung von Kabeln anzubringen, 
. die nach § 23 Ziffer 7 und 8 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung vorgesehenen 
Anordnungen wegen der Beseitigung von gesunkenen Fahrzeugen und dergleichen 
zu erlassen, 
die Stromflächen, auf denen das Nebeneinanderliegen von mehr als drei Schiffen 
zugelassen werden kann (§ 27 Ziffer 2 Absatz 1 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung), 
sowie die für den Verkehr geschlossenen Stromteile (§ 42 der Rheinschiffahrts- 
Polizeiordnung) zu bezeichnen. 
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SBK 
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Die nach § 23 Ziffer 5 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung als Ortspolizeibehörden 
zuständigen Bürgermeister und für die Gemarkung Mannheim das dortige Bezirksamt 
haben von den nach dieser Vorschrift zu ihrer Kenntnis kommenden Havarien und 
von der erfolgten Vermalung sofort der Rheinbauinspektion Mitteilung zu machen. 
Die nach § 23 Ziffer 6 ebenda dem Schiffsführer obliegende Anzeige ist der 
zuständigen Rheinbauinspektion als Stromaufsichtsbehörde zu erstatten. 
Neben den Rheinbauinspektionen bleiben die Bezirksämter zum Einschreiten in strom- 
und schiffahrtspolizeilichen Angelegenheiten gemäß § 30 des Polizeistrafgesetzbuches zu- 
ständig, und zwar mit der Maßgabe, daß im Falle bezirksamtlichen Einschreitens 
tunlichst ein Benehmen mit der Rheinbauinspektion stattfinden soll, und daß die An- 
wendung persönlichen Zwangs und die Erkennung über den Ersatz der durch die strom- 
und schiffahrtspolizeilichen Maßregeln erwachsenen Kosten (8 30 Absatz 3 und 4 des 
Polizeistrafgesetzbuchs) ausschließlich den Bezirksämtern vorbehalten bleibt. 
.Die in den 88 36 Ziffer 3 und 4, 37 und 38 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung 
erwähnten Zuständigkeiten werden vom Hauptzollamt Mannheim wahrgenommen. 
Die in 8 43 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung vorgesehene Anordnung von Signal- 
lichtern für besondere Fälle bleibt dem Ministerium des Innern vorbehalten. 
Karlsruhe, den 23. Januar 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. " 
v. Gemmingen.
	        
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