Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XVII. 111 
83. 
Wird die Stelle eines der vom Unterrichtsministerium ernannten Mitglieder des Beirats 
eines Gymnasiums erledigt, so hat der Vorsitzende dies alsbald dem Unterrichtsministerinm 
anzuzeigen. 
Wenn ein von der Gemeindebehörde in den Beirat einer Realanstalt ernanntes Mit- 
glied ausscheidet, hat die Gemeindebehörde dem Unterrichtsministerium alsbald einen Ersatz- 
mann zu benennen. 
Bei Erledigung der Stelle des dem Lehrerkollegium der Anstalt angehörigen Mitglieds 
hat der Anstaltsleiter alsbald eine Neuwahl durch die Lehrerversammlung vornehmen zu lassen 
und deren Ergebnis unmittelbar dem Unterrichtsministerium und dem Vorsitzenden des Bei- 
rats anzuzeigen. Die Wahl ist geheim und hat durch Abgabe von Stimmzetteln ohne Unter- 
schrift zu geschehen. Als gewählt gilt derjenige, auf welchen die meisten Stimmen gefallen 
sind. Wahlberechtigt sind mit Ausnahme des Anstaltsleiters die Inhaber der etatmäßigen 
Lehrerstellen und der ständigen Stellen für nichtetatmäßige Lehrer, wählbar nur die wahl- 
berechtigten etatmäßigen Lehrer. 
II. Geschästsordnung des Beirats. 
84. 
Die Sitzungen des Beirats sind von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem 
Stellvertreter, je nach Bedarf oder, wenn wenigstens 3 Mitglieder unter Bezeichnung des zu 
beratenden Gegenstandes es schriftlich beantragen, durch Umlaufschreiben anzuberaumen und im 
Anstaltsgebäude abzuhalten. 
Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von wenigstens 4 Mitgliedern erforderlich. Die 
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Vorsitzenden. 
86. 
Die Beschlüsse sind unter fortlaufenden Nummern und unter Beifügung des Datums 
und der Namen der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder in ein Verhandlungsbuch einzu- 
tragen, das jedes Jahr mit neuen Nummern beginnt. Die einzelnen Einträge sind von dem 
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowie von dem Schriftführer zu unterzeichnen. 
Die Ausfertigungen der Beschlüsse des Beirats sind vom Vorsitzenden oder dessen Stell- 
vertreter zu unterschreiben. 
86. 
Bei Abstimmungen kann die Minderheit verlangen, daß ihre abweichende Stimmenabgabe 
im Verhandlungsbuch festgestellt und, wenn eine Vorlage an das Unterrichtsministerium er— 
folgt, diesem zur Kenntnis gebracht wird.
	        
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