XVII. 111
83.
Wird die Stelle eines der vom Unterrichtsministerium ernannten Mitglieder des Beirats
eines Gymnasiums erledigt, so hat der Vorsitzende dies alsbald dem Unterrichtsministerinm
anzuzeigen.
Wenn ein von der Gemeindebehörde in den Beirat einer Realanstalt ernanntes Mit-
glied ausscheidet, hat die Gemeindebehörde dem Unterrichtsministerium alsbald einen Ersatz-
mann zu benennen.
Bei Erledigung der Stelle des dem Lehrerkollegium der Anstalt angehörigen Mitglieds
hat der Anstaltsleiter alsbald eine Neuwahl durch die Lehrerversammlung vornehmen zu lassen
und deren Ergebnis unmittelbar dem Unterrichtsministerium und dem Vorsitzenden des Bei-
rats anzuzeigen. Die Wahl ist geheim und hat durch Abgabe von Stimmzetteln ohne Unter-
schrift zu geschehen. Als gewählt gilt derjenige, auf welchen die meisten Stimmen gefallen
sind. Wahlberechtigt sind mit Ausnahme des Anstaltsleiters die Inhaber der etatmäßigen
Lehrerstellen und der ständigen Stellen für nichtetatmäßige Lehrer, wählbar nur die wahl-
berechtigten etatmäßigen Lehrer.
II. Geschästsordnung des Beirats.
84.
Die Sitzungen des Beirats sind von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, je nach Bedarf oder, wenn wenigstens 3 Mitglieder unter Bezeichnung des zu
beratenden Gegenstandes es schriftlich beantragen, durch Umlaufschreiben anzuberaumen und im
Anstaltsgebäude abzuhalten.
Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von wenigstens 4 Mitgliedern erforderlich. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
86.
Die Beschlüsse sind unter fortlaufenden Nummern und unter Beifügung des Datums
und der Namen der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder in ein Verhandlungsbuch einzu-
tragen, das jedes Jahr mit neuen Nummern beginnt. Die einzelnen Einträge sind von dem
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowie von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Ausfertigungen der Beschlüsse des Beirats sind vom Vorsitzenden oder dessen Stell-
vertreter zu unterschreiben.
86.
Bei Abstimmungen kann die Minderheit verlangen, daß ihre abweichende Stimmenabgabe
im Verhandlungsbuch festgestellt und, wenn eine Vorlage an das Unterrichtsministerium er—
folgt, diesem zur Kenntnis gebracht wird.