Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

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die Einsicht des Grundbuchs, der Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, und 
der noch nicht erledigten Eintragungsanträge zu gestatten, sofern hierbei nicht die Frage 
nach einem berechtigten Interesse des Antragstellers zu prüfen ist; 
dach Anweisung des Grundbuchbeamten Abschriften und Auszüge aus dem Grund- 
buch, dem Lagerbuch und den Grundakten zu erteilen und zu beglaubigen sowie 
Zeugnisse über den Inhalt des Grundbuchs auszustellen; 
die nach § 55 der Grundbuchordnung erforderlichen, von dem Grundbuchbeamten 
angeordneten Bekanntmachungen zu erlassen. 
(5.) Auch soweit hiernach die Kanzleibeamten zuständig sind, kann der Antragsteller, falls 
er ein berechtigtes Interesse hierzu darlegt, die Erteilung des Zeugnisses oder des Auszugs 
durch den Grundbuchbeamten verlangen. 
(6) Den Kanzlelbeamten kann die vom Stadtrat (Gemeinderat) verliehene Zuständigkeit 
aus besonderen Gründen auch vom Justizministerium entzogen werden. 
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8 Zu. 
(1.) Verletzt ein Gemeindegrundbuchbeamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem 
Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft dem Beteiligten gegenüber die im Bürger- 
lichen Gesetzbuch bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten die Gemeinde, in deren 
Dienst er steht. 
(2.) Diese Bestimmung greift auch Platz für Kanzleibeamte hinsichtlich der ihnen auf 
Grund des 8 3 Absatz 4 dieses Gesetzes verliehenen Zuständigkeit. 
* 4. 
(I.) Zur Stellvertretung der Grundbuchbeamten können nur Personen berufen werden, 
welche zum Notariat befähigt sind, oder welche die erste juristische Staatsprüfung bestanden 
haben und mindestens zwei Jahre im Vorbereitungsdienst beschäftigt gewesen sind. 
(2.) Ist das Grundbuchamt als Gemeindeamt errichtet, so ernennt die Gemeindeverwaltung 
den Stellvertreter. 
(3) Im übrigen wird die Stellvertretung durch das Justizministerium geregelt. 
(I.) Die Grundbücher werden auf dem Gemeindehause oder in sonstigen von der Gemeinde 
gestellten Kanzleiräumen aufbewahrt. 
(2.) Die Gemeinden sind verpflichtet, die für das Grundbuchamt erforderlichen Kanzlei- 
räume nebst Heizung und Beleuchtung zur Verfügung zu stellen. 
(3.) Für diejenigen Gemeinden, in welchen ein Grundbuchbeamter seinen Sitz hat, kann 
das Justizministerium im Einverständnis mit der Gemeinde anderweite Anordnungen treffen. 
24.
	        
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