Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

150 XXII. 
II Postkreditbriefe werden von den Postscheckämtern ausgefertigt. Bestellungen darauf 
nimmt jede Postanstalt entgegen. Der Besteller zahlt den Betrag, auf den der Postkreditbrief 
lauten soll, zur Gutschrift auf ein anzulegendes Kreditbrief-Konto mit Zahlkarte an das für 
den Einzahlungsort zuständige Postscheckamt und bezeichnet in der Zahlkarte die Person, für 
die der Postkreditbrief ausgestellt werden soll, genau nach Namen, Wohnort und Wohnung. 
Soll der Postkreditbrief an eine andere als die in der Zahlkarte angegebene Adresse gesandt 
werden, so ist dies auf dem Abschnitte zu beantragen. Hat der Besteller ein Postscheckkonto, 
so kann er davon den Betrag des Postkreditbriefs auf das bei demselben Postscheckamt anzu— 
legende Kreditbrief-Konto überweisen. Der Posikreditbrief wird der als Inhaber bezeichneten 
Person unverzögert portofrei übersandt. 
II! Der Inhaber kann gegen Vorlegung des Postkreditbriefs und Nachweis seiner Empfangs- 
berechtigung bei jeder Postanstalt während der Schalterdienststunden Beträge seines Guthabens 
abheben. Dieser Anspruch ist nicht übertragbar. Die Teilbeträge müssen durch 50 teilbar 
sein, der Höchstbetrag einer Abhebung ist 1 000 —°. Mehr als 1000 dürfen an einem 
Tage nicht abgehoben werden. Die Rückzahlung erfolgt gegen Empfangsbescheinigung auf 
einem der im Postkreditbrief enthaltenen zehn Vordrucke, der von dem Auszahlungsbeamten 
bei der Zahlungsleistung aus dem Hefte losgetreunt wird. Die handschriftliche Ausfüllung 
der Vordrucke darf nur mit Tinte geschehen. Bei der letzten Abhebung bleibt der Postkredit- 
brief mit den nicht benutzten Vordrucken im Gewahrsam der Postverwaltung. 
Die Berechtigung zum Empfang von Rückzahlungen hat der Abheber durch eine auf ihn 
lautende Postausweiskarte (§ 41, 1) nachzuweisen. 
Ir Stehen der Auszahlungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht 
zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Mittel beschafft sind. 
V Die Postverwaltung haftet für die auf Kreditbrief-Konto gutgeschriebenen Beträge in 
gleicher Weise wie für Postanweisungen. 
Alle Nachteile, die aus dem Verlust oder der mißbräuchlichen Benutzung des Postkredit- 
briefs entstehen, trägt der Inhaber. 
VI Es werden erhoben: 
1. für die mit Zahlkarte zu leistende Bareinzahlung oder für die Überweisung von 
einem Postscheckkonto die tarismäßige Gebühr (§ 9 der Postscheckordnung): 
2. für die Ausfertigung des Postkreditbriefs 50 Pf.; 
3. für jede Rückzahlung 
a) eine feste Gebühr von 5 Pf., 
b) eine Steigerungsgebühr von Pf. 
für je 100 A oder Teile davon. 
Die Gebühren unter 1 und 2 werden bei der Bestellung des Postkreditbriefs mit Zahlkarte 
vom Antragsteller bar erhoben, bei der Bestellung mit Überweisung vom Postscheckkonto des 
Antragstellers abgebucht. Die Rückzahlungsgebühren (3) werden bei jeder Abhebung eingezogen. 
SO
	        
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