XXIII. 157
Die Zurückstellung darf erfolgen:
für Militärpflichtige, die in einem Schutzgebiete leben, in dem eine Schutz-
truppe nicht besteht:
durch den Gouverneur,
für Militärpflichtige, die im Ausland leben:
durch den Berufskonsul oder, soweit die Militärpflichtigen nicht im Amts-
bezirk eines solchen leben, durch den Gesandten des Reichs. Der
Reichskanzler kann diese Befugnis auch einem Wahlkonsul übertragen.
An Stelle des Gesandten des Reichs kann die Entscheidung auch dem Gesandten
eines Bundesstaats für die Angehörigen dieses Staates von dessen Regierung über-
tragen werden?).
Von jeder Zurückstellung ist die zuständige Ersatzkommission (§ 25, 4) zu be-
nachrichtigen.“
N.M.G. 8 20, 1 K 30, 3 Abs. 2.
g 39.
Hinter Ziffer 2 ist als Ziffer 2a einzufügen:
„2a) Militärpflichtige, die sich in einem außereuropäischen Lande eine feste Stellung als
Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben, können nach Ablauf der Frist,
für die sie zurückgestellt sind, frühestens jedoch nach Ablauf des vierten Dienstpflicht-
jahres, auf ihr Ansuchen durch die Ersatzbehörde III. Instanz dem Landsturm ersten
Aufgebots überwiesen werden. Diese Vergünstigung darf jedoch den Militärpflich-
tigen nur gewährt werden, wenn bei Ableistung der aktiven Dienstpflicht, sei es im
Reichsgebiete, sei es in einem Schutzgebiet, ihre Stellung oder ihr in dem außer-
europäischen Lande angelegtes Vermögen gefährdet sein würde, auch kein Anhalt
dafür vorliegt, daß die Voraussetzungen der Überweisung zum Landsturm zur Um-
gehung der Dienstpflicht herbeigeführt worden sind."
R.M.G. & 21, u.
8 84.
Als neue Ziffer 8 ist auzufügen:
„8. Über Erteilung des Meldescheins an Staatlose siehe § 21, 2.“
g 89.)
Der Ziffer 1 ist als neuer Absatz anzufügen:
„Wegen Erteilung des Berechtigungsscheins an Staatlose siehe § 21, 2."
*-1 ) In der Fassung des Raiserlichen Grlasses vom 18. Mai 1012 (Zentralblatt für das Deulsche Reich Seite 528), wonach
im § 89, 1 Absatz 1 die Worte „, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handel!“, zu streichen sind.