Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

158 XXIII. 
8 96. 
Ziffer 3 erhält folgenden Wortlaut: 
„3. Wehrpflichtige, die sich im Ausland aufhalten, können ihrer Staatsangehörigkeit 
durch Beschluß der Zentralbehörde ihres Heimatstaats verlustig erklärt werden, wenn 
sie im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser angeordneten 
Aufforderung zur Rückkehr keine Folge leisten. 
N. u. St.X.G. 27. 
Wegen Gestellung im Ausland siehe § 111, 2, wegen Befreiung von der Rück- 
kehr § 111, 4." 
110. 
Ziffer 2 erhält folgenden Wortlaut: 
„2. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit wird nicht erteilt: 
Mannschaften des aktiven Heeres, der aktiven Marine oder der aktiven Schutz- 
truppen, 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, nachdem sie eine Einberufung zum aktiven 
Dienste erhalten haben (siehe § 111, 9), 
Beamten und Offizieren, mit Einschluß derer des Beurlanbtenstandes, bevor sie 
aus dem Dienste entlassen sind."“ 
N. u. St.A.G. 22, 2, 1 und 5. 
8 111. 
Ziffer 2 lautet: 
„2. Bei einer allgemeinen Mobilmachung haben sich alle Personen des Beurlaubten— 
standes, die sich im europäischen Ausland oder in einem Küstenlande des Mittel- 
ländischen oder Schwarzen Meeres befinden, unverzüglich nach Deutschland zurück- 
zubegeben. 
Alle Personen des Beurlaubtenstandes, die sich in außereuropäischen und nicht 
zu den Küstenländern des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres gehörenden 
Ländern befinden, haben sich, soweit sie nicht von der Rückkehr im Falle einer 
Mobilmachung befreit sind, unverzüglich bei dem nächsten militärischen Befehlshaber 
(z. B. Seebefehlshaber, Schutztruppenk deur) oder beim Gorverneur einer 
Kolonie, in der sich keine Schutztruppe befindet, zu melden. Ist ein solcher nicht 
ohne weiteres zu erreichen, so haben sie schleunigst beim nächsten deutschen Berufs- 
konsul Auskunft einzuholen. Erhalten sie auf diesem Wege keine Befehle, so haben 
sie sich unverzüglich nach Deutschland zurückzubegeben.“ 
Ziffer 3 Absatz 1 bis 3 lautet: 
„3. Im Frieden können Offiziere, Beamte und Mannschaften der Reserve, der Ersatz- 
reserve und der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots, die in ein Schutzgebiet oder 
ins Ausland gehen wollen oder sich dort aufhalten, unter Befreiung von den gewöhn- 
 
	        
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