158 XXIII.
8 96.
Ziffer 3 erhält folgenden Wortlaut:
„3. Wehrpflichtige, die sich im Ausland aufhalten, können ihrer Staatsangehörigkeit
durch Beschluß der Zentralbehörde ihres Heimatstaats verlustig erklärt werden, wenn
sie im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser angeordneten
Aufforderung zur Rückkehr keine Folge leisten.
N. u. St.X.G. 27.
Wegen Gestellung im Ausland siehe § 111, 2, wegen Befreiung von der Rück-
kehr § 111, 4."
110.
Ziffer 2 erhält folgenden Wortlaut:
„2. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit wird nicht erteilt:
Mannschaften des aktiven Heeres, der aktiven Marine oder der aktiven Schutz-
truppen,
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, nachdem sie eine Einberufung zum aktiven
Dienste erhalten haben (siehe § 111, 9),
Beamten und Offizieren, mit Einschluß derer des Beurlanbtenstandes, bevor sie
aus dem Dienste entlassen sind."“
N. u. St.A.G. 22, 2, 1 und 5.
8 111.
Ziffer 2 lautet:
„2. Bei einer allgemeinen Mobilmachung haben sich alle Personen des Beurlaubten—
standes, die sich im europäischen Ausland oder in einem Küstenlande des Mittel-
ländischen oder Schwarzen Meeres befinden, unverzüglich nach Deutschland zurück-
zubegeben.
Alle Personen des Beurlaubtenstandes, die sich in außereuropäischen und nicht
zu den Küstenländern des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres gehörenden
Ländern befinden, haben sich, soweit sie nicht von der Rückkehr im Falle einer
Mobilmachung befreit sind, unverzüglich bei dem nächsten militärischen Befehlshaber
(z. B. Seebefehlshaber, Schutztruppenk deur) oder beim Gorverneur einer
Kolonie, in der sich keine Schutztruppe befindet, zu melden. Ist ein solcher nicht
ohne weiteres zu erreichen, so haben sie schleunigst beim nächsten deutschen Berufs-
konsul Auskunft einzuholen. Erhalten sie auf diesem Wege keine Befehle, so haben
sie sich unverzüglich nach Deutschland zurückzubegeben.“
Ziffer 3 Absatz 1 bis 3 lautet:
„3. Im Frieden können Offiziere, Beamte und Mannschaften der Reserve, der Ersatz-
reserve und der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots, die in ein Schutzgebiet oder
ins Ausland gehen wollen oder sich dort aufhalten, unter Befreiung von den gewöhn-