Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

214 XXXI. 
8 32. 
Die Gültigkeit der Wahl kann binnen 2 Wochen nach der Bekanntmachung des Wahl 
ergebnisses bei dem Wahlleiter angefochten werden. Über die Anfechtung entscheidet der Wahl- 
vorstand. Auf Beschwerde entscheidet das Ministerium des Innern endgültig. Entscheidungen 
des Wahlleiters und des Vorsitzenden des Versicherungsamtes können nur mit einer Aufechtung 
der Wahl im ganzen angefochten werden, wenn der Wahlleiter und der Vorsitzende des 
Versicherungsamts nicht selbst ihre Entscheidungen auf Beschwerde der Beteiligten abändern. 
Den Wahlanfechtungen kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. 
833. 
Die Wahl einer oder beider Gruppen ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften 
über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine nachträgliche Ergänzung möglich noch nach- 
gewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte. 
Ist die ganze Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten. Ist 
nur die Wahl der Arbeitgeber oder der Versicherten ungültig, so ist nur die Wahl der einen 
Gruppe zu wiederholen. 
834. 
Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. 
Das gleiche gilt von der Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von 
Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere §§ 107 bis 109, 240, 339 des 
Reichsstrafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt 
worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte. 
§ 30 Absatz 2 und 3 der Wahlordnung gelten entsprechend. 
g 35. 
Der Wahlleiter teilt das endgültig festgestellte Wahlergebnis dem Vorstand der Landes- 
versicherungsanstalt unverzüglich mit; überdies veröffentlicht er das endgültige Wahlergebnis, 
falls es von dem nach § 31 der Wahlorduung bekannt gegebenen Ergebnis abweicht, in der 
Karlsruher Zeitung (Staatsanzeiger). 
§ 36. 
Die Wahlakten und die Stimmzettel sind bis zum Ablauf der Wahlzeit beim Ober- 
versicherungsamt zu verwahren. 
Karlsruhe, den 1. Juli 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 6 
Klenkler.
	        
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