Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

V. 
XXXVII. 261 
Bezirksamt Offenburg: Altenheim, Appenweier, Bolsbach, Bühl, Griesheim, Goldscheuer, 
Hösen, Kittersburg, Marlen, Müllen, Schutterwald, Urloffen, Waltersweier, Weier, 
Windschläg. 
Bezirksamt Lahr: Dundenheim, Ichenheim, Meißenheim. 
Bezirksamt Achern: Wagshurst 
Die Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden bleiben in Tätigkeit, haben aber meinen 
Anordnungen und Aufträgen Folge zu leisten. 
Ich setze hiermit die solgenden Gesetzesbestimmungen außer Kraft: 
a) die §§ 98 bis 104, 110, 114 (Abs. 1), 115, 127 und 128 der Strasprozeßordnung vom 
1. Februar 1877 über die Gewährleistung der persönlichen Freiheit, die Unverletzlich= 
krit der Wohnung, die Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten, die Beschlagnahme von 
riefschaften und Papieren: 
b) die §§ 1 und 23 (Abs. 2) des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 über das Vereins- 
und Versammlungsrecht; 
J) den § 1 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 über Preßfreiheit und das 
Gesetz über die Presse für Elsaß-Lothringen vom 8. August 1898; 
4) für den badischen Teil des Befehlsbereiches außerdem noch die §§ 13, 15, 17 der Verfassungs- 
urkunde für das Großherzogtum Baden vom 22. August 1818 über Ausnahmegerichte, 
persönliche und Preßfreiheit. 
Ich verordne: 
1. Die Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden dürfen ihren Wirkungskreis 
nur mit meiner Genehmigung oder wenn sie durch feindliche Truppen daraus ver- 
trieben werden, verlassen. In letzterem Falle ist mir sofort Mitteilung zu machen. 
2. Die Zeitungen: Journal d'’Alsace-Lorraine — Volksfreund — Freie Presse — 
Elsässer — Elsässer Kurier — Le Nouvelliste d'Alsace-Lorraine hören von heute 
ab auf zu erscheinen. 
3. Zur Untersuchung und zur Aburteilung der in dem § 4 des Einführungs- 
gesees zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 31. Mai 1870 und den 
§59 und 10 des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
ausgeführten Vergehen und Verbrechen tritt mit dem morgigen Tage in Straßburg 
ein Kriegsgericht in Tätigtkett. 
4. Haussuchungen und Verhaftungen können von den dazu berechtigten Behörden 
und Beamten zu jeder Zeit vorgenommen werden. 
5. Sämtliche Wirtshäuser, Cafés, Schaukstätten und dergl. sind von 10 Uhr 
abends bis 5 Uhr morgens zu ichließen. 
6. Alle im Festungsbereich nicht ansässigen Ausländer, sowie die Personen, welche 
sich nicht gehörig legitimieren können, baben den Festungsbereich binnen 
24 Stunden zu verlassen.
	        
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