Nr. XLIV. 299
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 15. August 1914.
Inhalt.
Laudesherrliche Verordnung: die Ergänzung der Verordnung vom #. Zuni 1802 über die Lieferungsverbände
für die Kriegsleistungen und für die Unterstützung von Familien in den Dienst getretener Mannschaften betresfend.
Verorduung: des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen: die Unterstünung
non Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften betreffend.
Landcsherrliche Verordnung.
(Vom 12. August 1914.)
Die Ergänzung der Verordnung vom 30. Juni 1892 über die Lieferungsverbände für die Kriegsleistungen
und für die Unterstützung von Familien in den Dienst getretener Mannschaften betresfend.
Friedrich, von Gottes Gnuaden Großherzog von Baden,
Herzog von zähringen.
Auf Antrag Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen mit
sofortiger Wirkung:
Die Verordnung vom 30. Juni 1892, die Lieferungsverbände für die Kriegsleistungen
und für die Unterstützung von Familien in den Dienst getretener Mannschaften betreffend,
wird durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt:
§ 5. Für die Unterstützung von Familien in den Dienst getretener Mannschaften auf
Grund des Reichsgesetzes vom 28. Februar 1888 (Reichsgesetzblatt Seite 59 in der Fassung
des Reichsgesetzes vom 4. August 1914, Reichsgesetzblatt Seite 332) gelten die nachfolgenden
besonderen Bestimmungen:
Der Anspruch auf eine Unterstützung ist bei der Gemeindebehörde desjenigen Orts anzu-
melden, innerhalb dessen der Unterstützungsbedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die
Gemeinden können eine oder mehrere Kommissionen zur Vorprüfung dieser Gesuche bilden.
Nach erfolgter Prüfung sind die Gesuche mit einer Außerung über die Bedürftigkeit der zu
Unterstützenden und über die Höhe der zu gewährenden Unterstützung dem Bezirksamt vor-
zZulegen.
§ 6. Der Bezirksrat entscheidet unter Beachtung der Vorschriften in den §§8 5, 6,
Absaß 2 und § 8 des Reichsgesetzes sowohl über die Unterstühungsbedürftigeit der ½
Gesetzes; und Verordnungsblatt 1011.