Nr. XLVIII. 329
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 31. August 1914.
Inhalt.
Bekanntmachungen und Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: die Vorbereitung zum höheren
ossentlichen Dienst fur Maschineningenieure betressend; die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach
belresend: des Ministeriums des Innern: Vorratserhebungen betressend.
Bekanntmachung.
(Vom 20. August 1914.)
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenieure betreffend.
Auf Grund der Ziffer I| der landesherrlichen Verordnung vom 25. Juli 1914 wird der
Wortlant der landesherrlichen Verordnung, die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst
für Maschineningenieure betreffend, in der vom 1. Oktober 1914 an gültigen Fassung nach-
stehend bekannt gemacht.
Karlsruhe, den 20. August 1914.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Nheinboldt. Jungk
unghans.
Laudesherrliche Berordnung.
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenienre betreffend.
(In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. August 1914.)
I. Einleitung.
81.
Wer zu einem Staatsdienst im Maschinenfach gelangen will, muß:
u. das Reifezengnis eines deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums oder einer
deutschen Oberrealschule und
Gesenes und Verordnungsblatt 1911. 63