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Die Bezeichnung und Benutzung von Behältern für verschiedene Gase ist bei genügender
Wandstärke zulässig, soweit es sich um solche handelt, für welche nach § 5 dasselbe Anschluß-
gewinde gestattet ist. Hiervon sind jedoch Sauerstoffbehälter ausgenommen. Sauerstoff darf
nur in Behälter mit der entsprechenden Bezeichnung eingefüllt werden, auch dürfen Manometer
und Druckverminderungsventile für Sauerstoff nicht für andere Gase verwendet werden
(vergl. Ziffer 1 vorletzter Satz).
Die Entfernung nicht mehr gültiger, auf den Behältern eingeschlagener Bezeichnungen
durch Feilen, Hämmern oder auf andere Weise darf nicht erfolgen, wenn dadurch eine Ver-
schwächung unter das rechnungsmäßig zulässige oder festgesetzte geringste Maß der Wandstärke
herbeigeführt werden kann. Die Entfernung von Bezeichnungen und deren Veränderung darf
nur an ungefüllten Behältern und nicht ohne Benachrichtigung des Sachverständigen (8 12)
erfolgen. Nach einer solchen Veränderung hat vor der Benutzung eine erneute Druckprobe
(§ 7) und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 8 Absatz 2 zu erfolgen.
Die Behälter müssen
3. mit einer das Rollen verhindernden Vorrichtung, die nicht mit der Kappe verbunden
sein darf, versehen werden (Fußkranz). Von dieser Vorschrift sind ausgenommen
Flaschen und Behälter, die in Kisten verpackt versendet und bei ihrer Benutzung
gegen Umfallen gesichert werden, ferner die während ihrer Benutzung fest mit Fuhr-
werken verbundenen Flaschen und Behälter und die im Rettungswesen benutzten
tragbaren Sauerstofflaschen.
Behälter mit größeren Abmessungen als 21 cm innerem Durchmesser oder 2 m Länge
dürfen nur ausnahmsweise (§ 13), solche über 26 cmim innerem Durchmesser und 2 Länge
nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie auf Fuhrwerken befördert und mit diesen.
auch während der Füllung und Entleerung fest verbunden bleiben.
Die Angaben über das Leergewicht, den Fassungsraum oder das zulässige Höchstgewicht
der Füllung sind bei der ersten Druckprobe (§ 7) neuer Behälter von dem Sachverständigen
(§ 12) bei jedem einzelnen durch Verwiegung festzustellen, bei den wiederholten Prüfungen
durch herausgreifende Verwiegung bis zu 10 % der geprüften Behälter. Bei Behältern für
Azetylenlösungen gilt als Leergewicht das Gewicht der mit den porösen Massen und mit dem
Lösungsmittel (Azeton) gefüllten Flaschen.
Neue Behälter für Azetylenlösungen dürfen erst dann in den Verkehr gebracht werden,
wenn die Beschaffenheit der porösen Masse als zuverlässig anerkannt worden ist. Zu diesem
Zweck ist durch das Zeugnis einer anerkannten wissenschaftlichen Prüfstelle nachzuweisen:
daß die poröse Masse die eisernen Behälter nicht angreift und weder mit dem
Lösungsmittel für Azetylen noch mit diesem schädliche Verbindungen eingeht,
daß die mit dem Lösungsmittel getränkte poröse Masse bei Erschütterungen auch
in längerem Gebrauch nicht zusammensinkt oder gefährliche Hohlräume enthält,
daß die poröse Masse mit Sicherheit verhindert, daß explosionsähnliche Zersetzungen
des Azetylens selbst bei hohen Temperaturen und heftigen Stößen der Flasche
eintreten oder sich durch die Masse fortpflanzen.