Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Behandlung
gefüllter
Behälter.

Beförderung
gefüllter
Behälter  auf
Fuhrwerken.

436  LXX.

Hahngehäuse  eine  durchgehende  Trennungsstelle  zwischen  den  Auschlußstellen  der  beiden
Leitungen  hat.

Wenn  Behälter  mit  verdichtetem  Sauerstoff,  Wasserstoff  oder  Leuchtgas  in  Kisten  befördert
  oder  aufbewahrt  werden,  so  müssen  diese  die  deutliche  Aufschrift  „verdichteter  Sauerstoff“
  u.  s.  w.  tragen.

10.

Die  mit  verflüssigten  oder  verdichteten  Gasen  gefüllten  Behälter  dürfen  nicht  geworfen
oder  der  unmittelbaren  Einwirkung  der  Sonnenstrahlen  ausgesetzt  werden.  Der  Einwirkung
anderer  Wärmequellen“  (Heizkörper,  Ofen  u.  s.  w.)  sind  sie  durch  hinreichende  Entfernung  oder
Schutzwände  zu  entziehen.  Das  Lagern  gefüllter  Behälter  auf  Plätzen,  an  denen  Menschen
verkehren,  ist  nur  statthaft,  wenn  die  Behälter  zeltartig  mit  einer  Decke  von  Segeltuch  oder
mit  einem  hölzernen  Kasten  überdeckt  werden.  Gefüllte  Behälter  dürfen  in  Werkstätten
oder  an  Verkehrsplätzen  nicht  aufgestellt  werden,  ohne  gegen  Umstürzen  in  geeigneter  Weise
gesichert  zu  sein.

Das  Umfüllen  von  verflüssigten  oder  verdichteten  Gasen  in  andere  Behälter  darf  nicht
durch  unmittelbare  Erwärmung  mittels  offenen  Feuers  oder  Gasflammen,  sondern  nur
durch  Erwärmen  mittels  feuchter,  heißer  Tücher  oder  im  Wasser=  oder  Luftbade  erfolgen,
wenn  Vorsorge  getroffen  ist,  daß  die  Temperatur  des  Bades  nicht  über  10  C.,  für  Chloräthyl
  nicht  über  60°  C.,  steigen  kann.

Werden  verflüssigte  oder  verdichtete  Gase  aus  Versandbehältern  in  geschlossene  Gefäße
übergeleitet,  die  nicht  für  den  gleichen  Druck  gebaut  sind  wie  die  Versandbehälter,  so  sind
entweder  Reduzierventile  zu  verwenden,  oder  die  Gefäße  sind  mit  einem  zuverlässigen
Sicherheitsventil  und  Manometer  zu  versehen.

8  11.

Bei  der  Beförderung  gefüllter  Behälter  auf  Fuhrwerken  sind  die  Behälter  zeltartig  mit
einer  Decke  aus  Segeltuch  oder  mit  einem  hölzernen  Kasten  gegen  die  Einwirkung  der  Sonnenbestrahlung
  zu  schützen.

Die  Beförderung  der  mit  verflüssigten  oder  verdichteten  Gasen  gefüllten  Behälter  auf
Fuhrwerken,  die  gleichzeitig  zur  Beförderung  unbeteiligter  Personen  benutzt  werden,  ist
verboten;  ausgenommen  von  diesem  Verbote  sind

Kohlensäureflaschen  mit  nicht  von  außen  zu  betätigenden  Sicherheitsvorrichtungen
(Bruchplatten  oder  kapselu),

Flaschen  mit  gelöstem  Azetylen,  das  zur  Beleuchtung  oder  bei  Kraftwagen  auch
zum  Anlassen  der  Fahrzenge  benutzt  wird,  sowie

Flaschen  für  verdichtete  Luft  und  Stickstoff  zu  Betriebszwecken  von  Kraftwagen.

Behälter  mit  Sauerstoff  dürfen  auf  Verkehrsmitteln,  die  gleichzeitig  zur  Beförderung
unbeteiligter  Personen  benutzt  werden,  befördert  werden,  wenn  ihre  Wandungen  so  bemessen