Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

462 LXX. 
Anlage B 
(zu §& 2 der Verordnung!. 
Prüfungsordnung 
für Azetylenapparate, für die gemäß den §§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5 der 
Verordnung über Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen 
sowie über Lagerung von Kalziumkarbid die Zulassung beantragt wird. 
I. 1. Anträge auf Zulassung von Typen sind in den Fällen der §§ 12, 14 und 26 
Ziffer 4 und 5 der Verordnung an die technische Aufsichtskommission für die Untersuchungs- 
und Prüfstelle des Deutschen Azetylenvereins zu Berlin, Leipzigerstraße 2, zu richten. 
2. Dem Antrage sind je in zweifacher Ausfertigung beizufügen: 
a. eine deutliche Schnittzeichnung des Apparats mit eingetragenen Maßen (auch der 
Wandstärken) oder einer tabellarischen Ubersicht der Maße, falls die Apparate in 
verschiedenen Größen hergestellt werden sollen. Bei Schweiß= und Schneideanlagen 
ist die Wasservorlage in derselben Weise darzustellen; 
. eine genaue Beschreibung des Apparats mit Angaben über das Material der Einzel- 
teile, den nutzbaren Inhalt des Gasbehälters und des Wasserraums des Cntwicklers 
oder des Kühlwasserraums, über die Karbidfüllung und die größte Stundenleistung, 
getrennt für die einzelnen Herstellungsgrößen des Apparatentyps, sowie über die 
Art der Reinigung des Gases und die Wasservorlage: 
. eine eingehende Betriebsvorschrift. 
3. Außerdem ist in den Fällen der §8 12, 14 und 26 Ziffer 4 der Verordnung eine 
Bescheinigung darüber beizufügen, daß die Vorprüfungsgebühr gemäß der Gebührenordunng 
(Anlage D) an den Deutschen Azetylenverein gezahlt worden ist. 
4. Die Prüfungen zerfallen in Vorprüfungen und Betriebsprüfungen. Anträge gemäß 
§ 26 Ziffer 5 der Verordnung unterliegen nur einer fachmännischen Begutachtung an Hand 
eines einzusendenden Apparats. 
5. Die Anträge werden, nachdem sie auf ihre Vollständigkeit geprüft und erforderlichen- 
falls ergänzt worden sind, der Untersuchungs= und Prüfstelle des Deutschen Azetylenvereins 
überwiesen. Der Antragsteller erhält hiervon Nachricht, in den Fällen des § 26 Ziffer 5 der 
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